Teilerledigung in der Berufungsinstanz – und die Revision

Greift der Revisionskläger mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich eine vom Berufungsgericht hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstands gemäß § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision insgesamt statthaft.

Teilerledigung in der Berufungsinstanz – und die Revision

Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt habe1

Einer inhaltlichen Überprüfung ist die von ihm insoweit getroffene Kostenentscheidung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich. 

Ob eine weitergehende Überprüfung zulässig oder geboten ist, wenn sich die mit der Revision angegriffene Entscheidung in der Hauptsache als unzutreffend erweist und die auf der Grundlage von § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung auf derselben Erwägung beruht wie die Entscheidung zur Hauptsache, konnte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall ausdrücklich offen lassen, da die vom Berufungsgericht nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erwies.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. August 2024 – X ZR 146/23

  1. BGH, Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 – Planfreigabesystem; Urteil vom 19.05.2020 – KZR 8/18, WRP 2020, 1435 Rn. 34 – Schienenkartell IV[]

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