Zurückweisung der Berufung per Beschluss – und das rechtliche Gehör

Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden. 

Zurückweisung der Berufung per Beschluss – und das rechtliche Gehör

Der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde lag ein Fall aus München zugrunde. Auf eine Räumungsklage hat das Landgericht München – II seine klagestattgebende Entscheidung am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 verkündet1. Gegen das noch nicht mit Gründen versehene Urteil hat die Beklagte am 28.04.2022 „Berufung und Vollstreckungsschutzantrag“ eingelegt und beantragt, durch Vorabentscheidung das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2022 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt und mit einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Teilurteil vom 23.06.2022 den Antrag auf Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückgewiesen. Ebenfalls am 23.06.2022 hat das Oberlandesgericht einen Beschluss mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als offensichtlich aussichtslos erlassen. Die Beklagte hat die Berufung mit einem am 24.08.2022 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Im Anschluss daran hat das Oberlandesgericht München am 5.09.2022 seinen Zurückweisungsbeschluss erlassen2.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:

Der Beklagte beanstandete in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Oberlandesgericht München mit seiner Verfahrensgestaltung vor dem Erlass des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 

Das Oberlandesgericht München hat seinen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem Zeitpunkt erlassen, als die Berufung noch nicht begründet war. Das in der Berufungsschrift enthaltene Vorbringen der Beklagten im Vollstreckungsschutzantrag vom 28.04.2022 hat zwar in der Sache auch kursorische Angriffe gegen einzelne Punkte enthalten, die in dem noch nicht schriftlich abgesetzten landgerichtlichen Urteil mutmaßlich nicht ausreichend berücksichtigt worden sein könnten, sich im Übrigen aber auf Ausführungen zu den der Beklagten durch die Herausgabevollstreckung drohenden Nachteilen und der Unauskömmlichkeit der vom Landgericht festgesetzten Sicherheitsleistung beschränkt. Die Begründung der Berufung hat sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten. Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat. Es ist aber evident, dass zumindest die Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen müssen, um dem Oberlandesgericht München überhaupt die Beurteilung zu ermöglichen, ob dem Rechtsmittel auch eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen kann3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht München die Berufung der Beklagten nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, ohne der Beklagten einen (nochmaligen) Hinweis zu erteilen, wonach sich seine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und zur Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auch nach Kenntnisnahme von den Berufungsgründen nicht verändert habe. 

Der dem Oberlandesgericht München unterlaufene Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. 

Eine Zurückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beruht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Oberlandesgericht München bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung eine noch einzureichende oder bereits eingereichte Stellungnahme des Berufungsklägers hätte berücksichtigen müssen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in diesem Fall zu einer abweichenden und für den Berufungskläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre4. So verhielt es sich hier.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZR 92/22

  1. LG München II, Urteil vom 25.04.2022 – 12 O 592/22[]
  2. OLG München, Beschluss vom 05.09.2022 – 32 U 2545/22[]
  3. vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 97[]
  4. vgl. BGH Beschlüsse vom 28.09.2021 – VI ZR 946/20 , NJW-RR 2022, 286 Rn. 6 mwN; und vom 19.11.2019 – VI ZR 215/19 , NJW-RR 2020, 248 Rn. 5[]