Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger – und die Haftung der Halter untereinander

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger – und die Haftung der Halter untereinander

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die Eigentümerin eines PKW den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der PKW war am 11.11.2023 mit einem beim Haftpflichtversicherer versicherten Anhänger verbunden. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die PKW-Eigentümerin macht geltend, hierdurch seien Heck und Heckscheibe ihres Zugfahrzeugs beschädigt worden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Celle hat die Klage abgewiesen1, das Landgericht Lüneburg die Berufung der PKW-Eigentümerin zurückgewiesen2. Nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg haftet der Haftpflichtversicherer der PKW-Eigentümerin nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 19 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung des Haftpflichtversicherers sei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG ausgeschlossen, weil das Zugfahrzeug der PKW-Eigentümerin und der bei dem Haftpflichtversicherer versicherte Anhänger als Gespann miteinander verbunden gewesen seien. Die Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger sei nicht bewusst aufgehoben worden. Selbst wenn eine Trennung von Zugfahrzeug und Anhänger auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, setze sie jedenfalls ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraus. Hierfür reiche das bloße Hochschnellen der Deichsel nicht aus, auch wenn die Verbindung mit dem Zugfahrzeug für einen Augenblick gekappt gewesen sei. Eine anderweitige Haftung des Versicherungsnehmers des Haftpflichtversicherers aus Vertrag oder Delikt sei nicht ersichtlich.

Der Bundesgerichtshof hat nun diese Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die vom Landgericht zugelassene Revision der PKW-Eigentümerin als unbegründet zurückgewiesen:

Eine Gefährdungshaftung des Haftpflichtversicherers aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG hat das Landgericht Lüneburg im Verhältnis zur PKW-Eigentümerin unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.

Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit3, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt. Hat einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen4.

Geht es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richtet sich die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Mit dem klarstellenden Verweis auf die allgemeinen Regeln wird zugleich ermöglicht, etwaigen vertraglichen Haftungsregelungen im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander Geltung zu verschaffen5.

Zwar gelten § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist. Stattdessen gilt für den Anhänger in diesem Fall die Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergibt (§ 19 Abs. 6 StVG). Doch sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG – und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG – nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden, „wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat“6. Andernfalls käme es, wie das Landgericht Lüneburg zutreffend erkannt hat, bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die (gegebenenfalls wechselseitigen) Schäden von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Entsprechend erstreckt sich im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch dann auf einen Anhänger, wenn sich dieser während des Gebrauchs ungewollt von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet (AKB 2015 Nr. A.1.1.5)7.

Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht Lüneburg eine Gefährdungshaftung des Haftpflichtversicherers im Verhältnis zur PKW-Eigentümerin zu Recht verneint.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren das Zugfahrzeug der PKW-Eigentümerin und der beim Haftpflichtversicherer versicherte Anhänger miteinander – wenn auch gegebenenfalls aufgrund technischen Defekts oder menschlichen Versagens beim Ankopplungsvorgang fehlerhaft – zum Gespann verbunden, bis der Anhänger beim Entladen ins Wanken geriet und sich die Deichsel des Anhängers löste und hochschnellte, wobei sie nach der Behauptung der PKW-Eigentümerin Heck und Heckscheibe des Zugfahrzeugs beschädigte. Der Anhänger hat sich folglich erst im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst. Zu diesem Zeitpunkt haben das Zugfahrzeug der PKW-Eigentümerin und der Anhänger des Versicherungsnehmers des Haftpflichtversicherers noch eine Betriebseinheit gebildet. Mit dem Hochschnellen der zuvor an das Zugfahrzeug angekoppelten Deichsel des Anhängers hat sich mithin eine Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht, für welche die Gespannfahrzeughalter im Verhältnis zueinander nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG gerade nicht haften.

Eine Haftung des Haftpflichtversicherers aus Vertrag oder unerlaubter Handlung hat bereits das Amtsgericht Celle frei von Rechtsfehlern mit der Begründung verneint, dass die PKW-Eigentümerin zu den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen schon nicht vorgetragen habe. Auch das Landgericht hielt einen solchen Anspruch nicht für ersichtlich. Die Revision zeigt keinen übergangenen Instanzvortrag der PKW-Eigentümerin hierzu auf.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2026 – VI ZR 155/25

  1. AG Celle, Urteil vom 12.09.2024 – 160 C 119/24[]
  2. LG Lüneburg, Urteil vom 16.04.2025 – 2 S 20/24[]
  3. BT-Drs.19/17964, S. 14[]
  4. BT-Drs.19/17964, S. 14 ff.[]
  5. BT-Drs.19/17964, S. 16, 17; vgl. Bollweg/Wächter, NZV 2020, 545, 551; Greger, MDR 2021, 1, 3[]
  6. BT-Drs.19/17964, S. 18[]
  7. vgl. hierzu Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015, A.1 Rn. 128 f.; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl., AKB 2015 § A.01.1 Rn. 12[]

Bildnachweis:

  • Auto mit Anhänger: Karsten Paulick