Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt jedoch, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen1.
In dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um Rechtsanwaltsvergütung. Das Landgericht erteilte mit Zustellung der Klage dem Kläger den Hinweis, dass sein Vortrag nicht genüge, um den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr – und nicht nur einer Beratungsgebühr – darzulegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3.05.2024 gewährte die Einzelrichterin dem Kläger antragsgemäß Schriftsatznachlass zu einem Schriftsatz der Gegenseite bis zum 31.05.2024, lehnte aber die Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises ab. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seine Rechtsansicht zu vertiefen. Verkündungstermin wurde auf den 5.07.2024 bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ging dem Kläger am 22.05.2024 zu. Auf seinen Antrag vom 28.05.2024 wurde die Frist zur Stellungnahme zunächst bis zum 12.06.2024, sodann bis zum 14.06.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 lehnte der Kläger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese keinen weiteren Hinweis erteilt habe.
Am 5.07.2024 hat die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch durch Beschluss als verfristet und deshalb unzulässig verworfen2. Zugleich hat sie ein Endurteil verkündet, das der Klage in Höhe einer Erstberatungsgebühr von 250 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer stattgab und sie im Übrigen abwies. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese ergänzend mit Äußerungen der Richterin in den Entscheidungsgründen des Endurteils begründet. Außerdem hat er das Endurteil mit der Berufung angefochten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen3. Die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiter verfolgt, hat der Bundesgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen wird:
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass Anlass zu begründeten Zweifeln im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der abgelehnten Richterin fehle. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich nicht daraus, dass die Richterin keinen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt habe. Auch die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin lasse nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen.
Der Kläger habe sein Befangenheitsgesuch nicht unverzüglich angebracht (§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO), weil er hiermit mehr als drei Wochen nach Übersendung des Protokolls zugewartet habe. Ein solcher Verstoß führe zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Über das unzulässige Gesuch habe die abgelehnte Richterin selbst entscheiden dürfen. Auch eine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO habe nicht bestanden. Aus den Urteilsgründen ergäben sich ebenfalls keine Gründe, die auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen ließen.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verwerfen müssen.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen4.
Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft5. § 46 Abs. 2 Fall 1 ZPO erklärt Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für begründet erklärt werden, für unanfechtbar; dagegen findet gegen Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt werden, sofortige Beschwerde statt (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO). Für Beschlüsse, die Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfen, fehlt eine gesetzliche Regelung. § 46 Abs. 2 ZPO unterscheidet danach, ob dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wurde oder nicht. Nur stattgebende Entscheidungen sollen einer Anfechtung entzogen sein. Daran gemessen unterliegen auch das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschlüsse der Anfechtung. Diese Auslegung entspricht der Regelung in § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.
Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen6.
Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Ist jedoch ein solches Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, ist es erforderlich, ein dennoch ergangenes Urteil im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozessparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Dies kann bei einem landgerichtlichen Urteil grundsätzlich nur im Berufungsrechtszug geschehen. Die Prozessökonomie erfordert, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen. § 512 ZPO widerspricht dem nicht. Nach dieser Vorschrift kann das Kammergericht Zwischenentscheidungen nicht überprüfen, die, wie die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, selbständig anfechtbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, wenn die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht wegen der instanzabschließenden Entscheidung des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht mehr selbständig anfechtbar ist7.
Die Verweisung des Klägers auf die Berufung führt auch nicht zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes. Richtig ist zwar, dass für die Einlegung und Durchführung der Berufung strengere Vorschriften gelten als für die sofortige Beschwerde. Dies ist dem Kläger jedoch zuzumuten, weil er ohnehin, wenn er die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht hinnehmen will, in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen muss7. In der Berufungsinstanz kann das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdies in vollem Umfang überprüft werden. Selbst eine – unterstellt – unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Landgericht muss daher keine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach sich ziehen8.
Das Landgericht hat unmittelbar nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs – und damit vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses – ein Endurteil erlassen, das mit der Berufung angefochten werden konnte (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO). Mit dem Erlass des Endurteils war die erste Instanz vollständig abgeschlossen9. Einer sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Verwerfung des Ablehnungsgesuchs fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis; die Prüfung, ob der Erlass des Endurteils auf einem Verfahrensfehler beruhte, weil das Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden dürfen, ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klären.
Da das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen, durfte es die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht in der Sache verbescheiden.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2026 – IX ZB 5/25
- Anschluss BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04, MDR 2007, 288[↩]
- LG Berlin II, Beschluss vom 05.07.2024 – 88 O 111/23[↩]
- KG, Beschluss vom 27.12.2024 – 7 W 102/24[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 81/06, WM 2007, 810 Rn. 6[↩]
- OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1467; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 46 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 46 Rn. 4; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rn. 4; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 7, jeweils mwN auch zur Gegenansicht; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1993, 1277, 1278[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04, MDR 2007, 288 f; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 46 Rn. 13; BeckOGK-ZPO/Gräbener, 2026, § 46 Rn. 29; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Stackmann, 7. Aufl., § 46 Rn. 10 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 46 Rn.20; aA Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04, MDR 2007, 288, 289[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2008 – II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; Urteil vom 14.05.2019 – VI ZR 393/18, BGHZ 222, 44 Rn. 17 f; BVerfG, NJW 2024, 2107 Rn. 15 zum SGG[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.01.2022 – XII ZB 357/21, FamRZ 2022, 644 Rn. 13 f[↩]
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