Wenn das Pony auf die Tierärztin fällt…

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen.

Wenn das Pony auf die Tierärztin fällt…

So teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Einschätzung des Landgerichts Wiesbaden, dass die Tierärztin in einem solchen Fall kein Schmerzensgeld verlangen kann:

Die beklagte Eigentümerin eines Shetlandponys stellte dieses der in einer Tierklinik beschäftigten klagenden Tierärztin wegen einer schweren Kolik vor. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Tierärztin eingeschläfert werden. Die Tierärztin verabreichte deshalb dem auf einem Rasenstück stehenden Pony auf seiner linken Seite die Injektion in den Venenkatheter. Das Pony senkte während des Sterbeprozesses plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Tierärztin. Diese wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag mit seinem Schulterbereich/Thorax auf dem rechten Bein der Tierärztin. Durch den Unfall wurde die Tierärztin verletzt und konnte ihr rechtes Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Die Tierärztin begehrt deshalb von der Ponyeigentümerin als Tierhalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.

Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Tierärztin verneinte auch das Oberlandesgericht Frankfurt Ansprüche der Tierärztin gegen die Pony-Eigentümerin:

Der Anspruch gegen die Ponyeigentümerin könnte allenfalls auf die sog. Tierhalterhaftung gestützt werden, führte er aus. Voraussetzung dafür wäre indes, dass sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ realisiert habe, erläuterte der Senat weiter. Erforderlich sei eine „tierische Eigenwilligkeit“.

Hier habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. Das Tier sei während des Sterbeprozesses umgefallen. Es habe nicht mehr aufrecht stehen können, weil es hierzu keine Kraft mehr gehabt habe und der Tod eingetreten sei. Damit habe nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse gewirkt, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Es habe die Bewegung nicht mehr steuern können.

Soweit die Tierärztin in der Berufungsbegründung erstmals vorbringe, dass nicht der Sterbeprozess selbst Ursache gewesen sein müsse, sondern sich das Tier eventuell der Situation habe entziehen wollen durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen o. ä., handele es sich um reine Spekulationen. Der Akte seien hierfür keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 3 U 127/25

  1. LG Urteil vom 6.10.2025 – 14 O 71/25[]