Beschränkung der Revisionszulassung – auf den Einwand des Mitverschuldens

Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Einwand des Mitverschuldens ist zulässig, wenn das Oberlandesgericht Stuttgart befugt wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten1. 4

Beschränkung der Revisionszulassung – auf den Einwand des Mitverschuldens

Die Wirksamkeit einer solchen Beschränkung ist demnach zu verneinen, wenn der Einwand des Mitverschuldens sich nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im hier entschiedenen Diesel-Fall die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht Stuttgart zulässig, da das Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung und die zeitlich nachgelagerte Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger kein einheitlich zu würdigendes Schadensereignis darstellen und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

Der Einwand, einer zulässigen Beschränkung der Revisionszulassung stehe bereits entgegen, dass ein vollständiges Entfallen der Haftung der Beklagten aufgrund des klägerischen Mitverschuldens im Hinblick auf die den Kaufpreis (37.483 € netto) übersteigende Summe aus dem von der Beklagten behaupteten Restwert (18.095,43 €) und den unstreitigen Nutzungsvorteilen (20.240,82 €) nicht ausgeschlossen werden könne, trifft nicht zu. Denn aus den – nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen – Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich, dass es sich bei dem vorgenannten Restwert von 18.095,43 € um einen Bruttobetrag handelt, während das Oberlandesgericht Stuttgart den Kaufpreis und den Restwert des Fahrzeugs jeweils anhand von Nettobeträgen bemessen hat. Ausgehend von dem rechnerischen Nettobetrag dieses Restwerts in Höhe von 15.206, 24 € bleibt die sich nach Addition der Nutzungsentschädigung ergebende Summe mit 35.447, 06 € unter dem Kaufpreis, sodass ein vollständiger Haftungsausschluss selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Restwerts nicht in Betracht kommt.

Auch soweit gegen die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorgebracht wird, der Einwand des Mitverschuldens könne schon deshalb nicht vom Haftungsgrund getrennt werden, weil das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht nur das haftungsbegründende Ereignis des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung betreffe, sondern auch bei der Bewertung des Restwerts des Fahrzeugs im Veräußerungszeitpunkt Berücksichtigung finden müsse, vermag der Bundesgerichtshof dem nicht zu folgen. Denn das Oberlandesgericht Stuttgart hat diesem Umstand bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden des Klägers wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert gegeben ist, keine Bedeutung beigemessen. Zur Ermittlung des marktgerechten Verkaufserlöses hat es sich allein auf eine stichtagsbezogene Abfrage bei der Datenbank der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT-Abfrage) unter Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer, des Erstzulassungsdatums und der Laufleistung des Fahrzeugs gestützt.

Weitergehende Feststellungen, inwieweit das Vorhandensein der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen im klägerischen Fahrzeug eine Auswirkung auf dessen marktgerechten Verkaufserlös gehabt haben kann, hat das Oberlandesgericht Stuttgart nicht getroffen. Hiergegen ist eine revisionsrechtlich beachtliche Rüge nicht erhoben worden. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart sind daher – in Ermangelung einer Gegenrüge des Klägers – für den Bundesgerichtshof bindend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2026 – VIa ZR 473/24

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1980 – VI ZR 61/79, NJW 1980, 1579; Urteil vom 30.09.1980 – VI ZR 213/79, NJW 1981, 287 f.; Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148, 1149; Urteil vom 21.01.2010 – I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 11; Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 23 f.; Urteil vom 23.07.2020 – I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 73[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1980 – VI ZR 213/79, aaO, 287; Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 264/99, aaO, 1149; Urteil vom 19.04.2013 – V ZR 113/12, aaO, Rn. 11; Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 173/13, aaO, Rn. 24[]

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