Eine Hotelzimmeranfrage ist kein verbindliches Vertragsangebot

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen.

Eine Hotelzimmeranfrage ist kein verbindliches Vertragsangebot

So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den von einem Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurückgewiesen. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an das klagende Hotel wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Das Hotel bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte das Hotel sein ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Das beklagte Unternehmen reagierte auf diese Mails nicht. Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Hotelbetreiberin eine Rechnung über 90% der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben1. Die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg:

Die Hotelbetreiberin könne nicht Zahlung von gut 10.000 € verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot des Unternehmens zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen des Unternehmens (invitatio ad offerendum). Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei dem Unternehmen freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente (essentialia negotii) eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat.

Das beklagte Unternehmen schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ des Hotels habe das beklagte Unternehmen jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Es habe durch sein Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Hotelbetreiberin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Das beklagte Unternehmen habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Hotelbetreiberin aufgenommen und alle Versuche der Hotelbetreiberin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Februar 2026 – 9 U 107/24

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2024 – 2-07 O 310/24[]

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