Schadensersatz in Diesel-Fällen – und die zu billige Weiterveräußerung des Fahrzeugs

Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.

Schadensersatz in Diesel-Fällen – und die zu billige Weiterveräußerung des Fahrzeugs

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Autokäufer die beklagte Autoherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Autokäufer erwarb im Oktober 2013 von der Autoherstellerin einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 € netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Autokäufer verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), bei der die – aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlmittelkreislaufs – verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Autokäufer veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 € netto an einen Dritten.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Stuttgart hat die auf Verurteilung der Autoherstellerin zur Zahlung „großen“ Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises nebst Finanzierungskosten und Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Autoherstellerin sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Autokäufers hat das Oberlandesgericht Stuttgart – nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen – das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Autoherstellerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 €) nebst Zinsen verurteilt2. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwands wegen einer Veräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Autoherstellerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Autokäufers zurückgewiesen; die – allein bezogen auf den Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs statthafte und insoweit auch im Übrigen zulässige – Revision der Autoherstellerin sei unbegründet:

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Mitverschulden des Autokäufers bei der Weiterveräußerung seines Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf der Grundlage seiner Feststellungen im Ergebnis zurecht bejaht und auch die sich daraus ergebende Anspruchskürzung der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen.

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs einen Schaden des Käufers weder in Bezug auf die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes noch des Differenzschadens ohne weiteres entfallen lässt. Vielmehr sind beim „großen“ Schadensersatz im Wege der Vorteilsausgleichung lediglich der erzielte marktgerechte Verkaufserlös anstelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs sowie erzielte Nutzungsvorteile mit dem dem Käufer zustehenden Schadensersatz zu verrechnen3. Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Differenzschadens tritt dieser Erlös regelmäßig an die Stelle des zu berücksichtigenden Fahrzeugrestwerts. Dementsprechend kann – wovon das Oberlandesgericht Stuttgart im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht – die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers darstellen.

Allerdings vermag der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht darin zu folgen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs in Anlehnung an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen zu bestimmen ist. Einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung steht bereits die Unterschiedlichkeit der rechtlichen Anknüpfungspunkte beider Konstellationen entgegen. Während die Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen im Ausgangspunkt die Einhaltung des aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden und der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten unterfallenden Wirtschaftlichkeitsgebots betrifft4, hat die Frage eines Mitverschuldens bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs die der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers unterfallende Vorteilsausgleichung zum Gegenstand.

Zudem unterscheiden sich beide Konstellationen auch in tatsächlicher Hinsicht, da der marktgerechte Verkaufserlös eines solchen Fahrzeugs – anders als bei einem Unfallfahrzeug – nicht durch ein erst nach dem Kauf eingetretenes, individuelles (Unfall-)Ereignis beeinflusst wird. Das Fahrzeug weist durch die unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung – ungeachtet der rechtlichen Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – keine optischen Schäden oder Einschränkungen in seiner technischen Fahrtauglichkeit auf. Hinzu tritt, dass der für den Weiterverkauf eines derartigen Fahrzeugs infrage kommende Käuferkreis typischerweise wesentlich breiter ist als der für den Erwerb eines Unfallfahrzeugs infrage kommende. Daher ist die Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs eher mit einem typischen Gebrauchtwagenverkauf zu vergleichen als mit dem (Sonder-)Fall der Verwertung eines Unfallfahrzeugs mit einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden.

Für die Beurteilung eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs ist auszugehen von dem allgemeinen, in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wonach ein Geschädigter zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheiten alle diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern5.

Im Einzelnen sind hierfür die folgenden Grundsätze maßgeblich:

Ausgangspunkt für die Frage nach einem Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit in der vorliegenden Konstellation ist der am Markt tatsächlich erzielte Verkaufserlös des Fahrzeugs6. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe dieses Erlöses liegt nach den allgemeinen, für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen beim Schädiger7. Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses8. Denn der Schädiger hat keine eigene Erkenntnismöglichkeit zur Ermittlung der Höhe des konkreten Erlöses einer – typischerweise längere Zeit nach dem Ankauf erfolgten – Weiterveräußerung des von ihm hergestellten Fahrzeugs, während dieser Umstand dem Geschädigten aus eigener Anschauung bekannt und somit ohne Schwierigkeiten darzulegen ist.

Ausgehend von dem demnach vom Geschädigten darzulegenden tatsächlich erzielten Verkaufserlös hat der Schädiger – will er sich auf einen Mindererlös durch den Geschädigten berufen – weiter nachzuweisen, dass am regionalen, allgemeinen Markt9 ein höherer Verkaufserlös für das Fahrzeug erzielbar war.

Der Schädiger hat dabei substantiiert zu den im einzelnen Fall erheblichen Gegebenheiten auf diesem Markt vorzutragen und erforderlichenfalls Beweis anzutreten. Dabei kann er grundsätzlich von einem üblichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs ausgehen, wobei Verkaufszeitpunkt und Kilometerstand aus den in Bezug auf den Verkaufserlös ausgeführten Gründen von dem Geschädigten vorzutragen sind. Dieser hat ferner die konkreten Umstände der Weiterveräußerung, insbesondere den Zustand des Fahrzeugs bei der Veräußerung, darzulegen, soweit er aus solchen Umständen einen geringeren Marktwert ableitet als von dem Schädiger geltend gemacht. Denn auch insoweit hat der Schädiger keinen Einblick, namentlich hat er keine Möglichkeit zur Ermittlung des individuellen Fahrzeugzustandes. Von hier aus sind gegebenenfalls zu solchen Umständen tatrichterliche Feststellungen zu treffen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei die Bestimmung des marktgerechten Verkaufserlöses selbst der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt. Wenn dem Schädiger dieser Nachweis eines erzielten Mindererlöses in diesem Sinne nicht gelingt, ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös im Rahmen der Vorteilsausgleichung als marktgerecht zugrunde zu legen.

Gelingt hingegen dem Schädiger der Nachweis eines Mindererlöses in diesem Sinne, so kommt ein Obliegenheitsverstoß des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Betracht.

Nach dieser Vorschrift ist der Geschädigte allerdings lediglich gehalten, sein Fahrzeug nicht unterhalb desjenigen Betrags zu veräußern, den er zuvor durch ihm zumutbare Maßnahmen – etwa die Einholung von Angeboten lokaler Händler oder die Recherche bei gängigen Internet-Verkaufsplattformen zu Fahrzeugen mit vergleichbaren wertbildenden Faktoren (zum Beispiel Erstzulassungsdatum, Ausstattung, Laufleistung und Allgemeinzustand) – ermittelt hat.

Weitergehende Maßnahmen sind zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheit dagegen grundsätzlich nicht geboten. Namentlich ist der Geschädigte – anders als in der Fallkonstellation einer Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen10 – nicht gehalten, im Vorfeld der Veräußerung seines Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von dessen marktgerechtem Restwert einzuholen, um ein bei ihm verbleibendes Risiko zu vermeiden11. Diese restriktive Ausgestaltung der den Geschädigten in einer solchen Situation treffenden Obliegenheiten rechtfertigt sich aus den bereits erwähnten Besonderheiten der hier bestehenden Situation, nämlich im Wesentlichen daraus, dass ein solcher Geschädigter ein äußerlich unbeschädigtes Fahrzeug auf dem regulären Gebrauchtwagenmarkt veräußert. Das aber muss ihm grundsätzlich ohne tiefergehende Untersuchung der Marktgegebenheiten – regelmäßig nach einer Recherche auf einem Internetportal oder nach vergleichbaren Erkundigungen möglich sein. Ihm weitere Belastungen diesbezüglich aufzuerlegen, schränkte ihn bei der Veräußerung seines Fahrzeugs unzumutbar ein.

Ob ein Verkauf eines Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts auf der Nichtvornahme zumutbarer Maßnahmen zur Ermittlung dieses Restwerts und damit auf einem Obliegenheitsverstoß des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht, ist vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellen. Hierbei trifft den Geschädigten, da erneut Vorgänge in Rede stehen, die seinen Bereich betreffen, eine sekundäre Darlegungslast. Der Geschädigte hat also im Einzelnen zu den Recherchen vorzutragen, die er angestellt haben will.

Ausgehend von dem vorstehenden Maßstab hat das Oberlandesgericht Stuttgart einen Verstoß des Autokäufers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf der Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat festgestellt, dass der Autokäufer sein Fahrzeug für einen Betrag in Höhe von 11.900 € ohne vorherige Recherche veräußert hat und dieser Erlös unterhalb des seinerzeitigen marktgerechten Restwerts des Fahrzeugs lag. Das begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

Den seinerzeitigen marktgerechten Restwert des Fahrzeugs hat das Oberlandesgericht Stuttgart – in Anbetracht der Tatsache, dass der Autokäufer vorsteuerabzugsberechtigt ist – entgegen der Auffassung der Revision in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Netto-Händlereinkaufspreis veranschlagt12. Dabei hat es – gleichfalls rechtsfehlerfrei – diesen Händlereinkaufspreis gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhand der von ihm durchgeführten DAT-Abfrage auf einen Betrag in Höhe von 14.557, 14 € geschätzt. Die hierauf bezogene Rüge der Revision, das Oberlandesgericht Stuttgart habe bei der Ermittlung des Bruttobetrages von 17.323 € aus der Datenbank den Anspruch der Autoherstellerin auf rechtliches Gehör durch einen missverständlichen gerichtlichen Hinweis verletzt, hat der Bundesgerichtshof geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Angesichts dieser Veräußerung zum demnach nicht marktgerechten Restwert ist das Oberlandesgericht Stuttgart im Ergebnis zu Recht von einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgegangen.

Denn der Autokäufer hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart unstreitig weder eine Einholung von Händlerangeboten noch eine andere, hinreichende Abklärung des marktgerechten Restwerts vorgenommen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch den im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Betrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt und auf dieser Grundlage folgerichtig den Anspruch des Autokäufers auf den Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als nicht aufgezehrt angesehen und in voller Höhe zugesprochen. Soweit die Revision beanstandet, der vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Blick auf die Preisspanne bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises und den Umfang der den Autokäufer treffenden Mitverschuldensobliegenheit vorgenommene Abschlag von 10 % sei rechtsfehlerhaft, vermag der Bundesgerichtshof dem nicht zu folgen.

Die Revision führt insoweit an, die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit stehe bereits aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts ohne vorherige Ermittlung des Fahrzeugwerts fest. Die Annahme, der Autokäufer hätte bei Erfüllung seiner Schadensminderungsobliegenheiten auch Angebote am unteren Ende der Preisspanne erhalten können, sei spekulativ und ohne Grundlage im Prozessstoff. Sie stehe zudem im Widerspruch zu der Feststellung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass der Autokäufer sein Fahrzeug ohne weiteres zum Händlereinkaufspreis hätte veräußern können.

Diese Rüge geht fehl. Die Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf den vom Oberlandesgericht Stuttgart zugrunde gelegten Netto-Händlereinkaufspreis begegnet auf der Grundlage seiner Feststellungen keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen ist ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst im Falle einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts zu verneinen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zu einem Preis veräußert hat, den er durch die ihm zumutbaren Maßnahmen ermittelt hat, wie etwa durch Einholung von Händlerangeboten auf dem regionalen, allgemeinen Markt oder die Recherche bei gängigen InternetVerkaufsplattformen. Weitergehende Anstrengungen dürfen von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden.

Ausgehend davon ist die Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf den Netto-Händlereinkaufspreis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Feststellung des Oberlandesgerichts Stuttgart, derzufolge der Autokäufer im Falle einer den Anforderungen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden tatsächlichen Einholung von mehreren Händlerangeboten auch Angebote am unteren Ende der Preisspanne hätte erhalten können, aus der sich der bei einer DATAbfrage maßgebende Durchschnittswert an Ankaufsangeboten ableitet, fehlt es – entgegen den Einwänden der Revision – weder an einer Grundlage im Prozessstoff noch widerspricht sie den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Vielmehr ist dieses von der allgemeinbekannten Tatsache ausgegangen, dass die Ermittlung des Händlereinkaufspreises nach DAT durch die Bildung von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl von Ankaufsangeboten erfolgt, und es hat ferner berücksichtigt, dass der Autokäufer nicht unter allen Umständen zur Realisierung des Händlereinkaufspreises nach DAT gehalten war, sondern nur zu der ihm nach den obigen Ausführungen zumutbaren Marktrecherche. Dementsprechend hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Feststellung, dass der Autokäufer bei Einhaltung seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Schadenabwendungsund -minderungsobliegenheit auch Angebote hätte erhalten können, die unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises liegen, nicht in Widerspruch zur Bestimmung dieses Händlereinkaufspreises gesetzt, sondern nur den Umfang der gerade dem Autokäufer obliegenden Abklärung des Marktwerts durch ihm zumutbare Anstrengungen berücksichtigt und diesem im Rahmen der insoweit geltenden Vorgaben des § 287 ZPO durch einen Abschlag Rechnung getragen.

Auch die Schätzung der Höhe dieses Abschlags gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 10 % des Netto-Händlereinkaufspreises begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruches ist in erster Linie Sache des Tatgerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob dieses erhebliche Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat13.

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein Verstoß des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verneinen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die als Grundlage für den von ihm vorgenommenen Abschlag dienende Preisspanne von Ankaufsangeboten für Gebrauchtwagen im konkreten Einzelfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 10 % geschätzt. Eine solche Preisspanne erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der am regionalen allgemeinen Markt tätigen Händler ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch von der Revision nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2026 – VIa ZR 473/24

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 – 29 O 271/21[]
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2024 – 24 U 430/22[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 18 ff.; – VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn.19 ff.; Urteil vom 25.09.2023 – VIa ZR 1687/22 12[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 801; Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 10; Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; jeweils mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25; Urteil vom 16.12.2021 – VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 18[]
  6. vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 – 7 U 1742/19 156; OLG München, Urteil vom 22.12.2023 – 36 U 1292/23 126 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 09.01.2024 – 13 U 131/21, BeckRS 2024, 643 Rn. 73; OLG Dresden, Urteil vom 21.03.2024 – 11a U 2356/20 47 ff.; OLG Celle, Urteil vom 19.06.2024 – 7 U 149/22 72; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2024 – 25 U 377/21 129 ff.; OLG München, Urteil vom 26.08.2024 – 17 U 779/21 59 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 – 14 U 488/22 73[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 22; Urteil vom 21.10.2021 – IX ZR 9/21, WM 2023, 97 Rn. 17; Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80[]
  8. vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGH 225, 316 Rn. 37; jeweils mwN[]
  9. vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 10; Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21 mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9 mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn.20; Beschluss vom 30.01.2024 – VIa ZR 673/23 15 f.; Beschluss vom 19.03.2024 – VIa ZR 436/23 11 f.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 50; Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12; Beschluss vom 29.10.2024 – VIa ZR 1090/23, DAR 2025, 17 Rn. 5; jeweils mwN[]

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