Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross Rennen

Den Veranstalter eines Auto-Cross-Rennens treffen zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Teilnehmern und den Zuschauern der Veranstaltung. Diese umfassen aber nicht jeden möglichen Schutz auch gegen absolut unwahrscheinliche Ereignisse.

Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross Rennen

In dem hier vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Frau gegen einen Verein, der im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte. Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Verein nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen:

Zwar träfen den beklagten Verein als Veranstalter des Auto-Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.

Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.

Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, entbinde den Verein zwar nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen. Hier sei jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der verletzten Frau geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Verein vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Verein habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16. März 2026 – 1 O 2326/25

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