Herdenschutz statt Wolf-Abschuss?

Die Genehmigung zum Abschuss eines Wolfs ist unverhältnismäßig, wenn landwirtschaftliche Schäden durch wirksame und zumutbare Herdenschutzmaßnahmen verhindert oder erheblich reduziert werden können.

Herdenschutz statt Wolf-Abschuss?

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Arnsberg den geplanten Abschuss des Wolfs GW1896m „Milan“ vorläufig gestoppt. Das Verwaltungsgericht gab damit dem Eilantrag einer Naturschutzorganisation statt und stellte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage1 gegen eine jagdrechtliche Genehmigung wieder her. Damit darf der Wolf oder ein vergleichbarer männlicher adulter Wolf bis auf Weiteres nicht getötet werden.

Gegenstand des Verfahrens war eine von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung zum Abschuss des Wolfs, die mit dem Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere vor weiteren Rissschäden begründet worden war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Genehmigung jedoch bereits im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht stellte maßgeblich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. Danach fehle es an der Erforderlichkeit des Abschusses, weil mildere und zugleich wirksame Mittel zur Verfügung stünden. Insbesondere seien Herdenschutzmaßnahmen geeignet, die Gefahr weiterer Nutztierrisse erheblich zu reduzieren. Die Auswertung der bekannten Schadensfälle zeige, dass die überwiegende Zahl der Wolfsrisse in Tierhaltungen ohne ausreichenden Herdenschutz erfolgt sei. Von insgesamt 47 dokumentierten Fällen in Nordrhein-Westfalen hätten in 40 Fällen entsprechende Schutzmaßnahmen vollständig gefehlt.

Vor diesem Hintergrund hält das Verwaltungsgericht es für naheliegend, dass eine deutliche Verbesserung des Herdenschutzes zukünftige Schäden signifikant verringern könnte. Ein Abschuss des Wolfs würde zwar mögliche weitere Schäden durch dieses einzelne Tier vollständig ausschließen. Herdenschutzmaßnahmen böten jedoch einen generellen Schutz vor Wölfen und seien daher nicht weniger effektiv, wenn es um die dauerhafte Sicherung von Nutztierbeständen gehe.

Hinzu komme, dass der Wolf GW1896m innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren lediglich siebenmal bestehende Herdenschutzmaßnahmen überwunden habe. Daraus lasse sich nach Auffassung des Gerichts nicht ableiten, dass das Tier ein Verhalten entwickelt habe, mit dem übliche Schutzmaßnahmen dauerhaft und gezielt umgangen werden könnten. Auch dieser Umstand spreche gegen die Notwendigkeit eines Abschusses.

Mit seiner Entscheidung stärkt das Verwaltungsgericht die Anforderungen an behördliche Eingriffe in den strengen Artenschutz des Wolfs. Die bloße Möglichkeit weiterer Schäden genügt danach nicht, wenn praktikable und wirksame Alternativen zur Verfügung stehen.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht, dass Abschussgenehmigungen für Wölfe nur als letztes Mittel in Betracht kommen. Behörden werden künftig noch genauer darlegen müssen, weshalb Herdenschutzmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen oder bereits ausgeschöpft sind. Für Tierhalter unterstreicht die Entscheidung zugleich die Bedeutung wirksamer Schutzmaßnahmen, da deren Fehlen bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausnahmegenehmigung erhebliches Gewicht haben kann. Die Entscheidung fügt sich damit in die bisherige Rechtsprechung ein, die an Ausnahmen vom strengen Schutzregime des Wolfs hohe Anforderungen stellt.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 8 L 726/26

  1. VG Arnsberg – 8 K 2364/26[]

Bildnachweis:

  • Wolf: Andrea Bohl