Die Verletzung des Antragsgrundsatzes des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen macht.
Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas Anderes zuerkennen. Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist noch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten1.
Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen macht. Der Arbeitnehmer muss zum Ausdruck bringen, an dem Nichtbeantragten, aber vom Gericht Zugesprochenen, festhalten zu wollen2. Eine solche Heilung kann in dem Antrag auf vorbehaltlose Zurückweisung der Berufung liegen3.
Die Einlegung einer Anschlussberufung ist insoweit nicht erforderlich, weil der Arbeitnehmer nicht die Änderung des angefochtenen Urteils zu seinen Gunsten, sondern lediglich die Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung begehrt, also die durch das angefochtene Urteil erworbene Rechtsposition behalten möchte4. Der Arbeitnehmer und Berufungsbeklagte will nicht mehr erreichen als die Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung; hierfür ist jedoch eine Berufungsanschließung für ihn nicht erforderlich5. Soweit das Reichsgericht der Ansicht war, eine Heilung sei nur als Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung zulässig6, hat es diese Rechtsprechung später ausdrücklich aufgegeben7. Es sei nicht ersichtlich, warum die klägerische Partei beantragen sollte, ihr nochmals etwas zuzuerkennen, was ihr bereits zugebilligt worden sei.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 138/24
- BAG 13.10.2021 – 5 AZR 291/20, Rn. 13[↩]
- BAG 14.12.1994 – 5 AZR 696/93, zu II der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, Rn. 15, BAGE 117, 137; BGH 6.10.1998 – XI ZR 313/97, zu II 2 der Gründe; Musielak/Voit/Wolff 22. Aufl. ZPO § 308 Rn.20; vgl. aber auch BSG 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R, Rn. 12, BSGE 118, 294[↩]
- BeckOK ZPO/Elzer Stand 1.03.2025 ZPO § 308 Rn. 71; Wieczorek/Schütze/Rensen 5. Aufl. § 308 ZPO Rn. 37[↩]
- Musielak in FS Schwab 1990 S. 349, 363; MünchKomm-ZPO/Musielak/Hüntemann 7. Aufl. ZPO § 308 Rn. 25[↩]
- RG 3.02.1925 – VI 276/24 – RGZ 110, 150, 151 f.; zust. Melissinos Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 I ZPO S. 173[↩]
- RG 26.01.1938 – VI 220/37 – RGZ 157, 23, 24[↩]











