Der KI-Scraper, das Urheberrecht und der Nutzungsvorbehalt

Ein Fotograf, der sich gegen das seine Fotografien betreffende Text- und Data-Mining eines Vereins gewandt hat, hatte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg keinen Erfolg:

Der KI-Scraper, das Urheberrecht und der Nutzungsvorbehalt

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw.

Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u.a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen1. Und das Hansesatische Oberlandesgericht hat nun auch die Berufung des Fotografen, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiterverfolgte, als unbegründet zurückgewiesen; dem klagenden Fotografen stehe, so das Oberlandesgericht, kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu:

Der beklagte Verein könne sich hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen.

Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) aufgewiesen (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG), sodass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig gewesen sei.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehle (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG).

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Dezember 2025 – 5 U 104/24

  1. LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23[]

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