In vielen Bundesländern steigt die Unzufriedenheit der Beamten mit ihrer Besoldung. Niedersachsen bildet hier keine Ausnahme, dort liegen allein für das Jahr 2023 rund 34.000 und für das Jahr 2024 rund 28.000 Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation vor.
 
Laut Niedersächsischem Besoldungsgesetz (§ 4 Abs. 7) müssen Ansprüche auf Besoldung, die über die im Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Die Betroffenen müssen für jedes Jahr Widerspruch einlegen, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird.
- Widersprüche bis einschließlich 2022 hat das Land Niedersachsen anders behandelt: Da es diesbezüglich offene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gibt, wurde diesen Widersprüchen eine Dauerwirkung eingeräumt. Sie mussten also nicht jährlich neu erhoben werden.
- Seit 2023 stellt sich die Lage aus Sicht der Landesregierung anders dar: Die Regierung der vergangenen Legislaturperiode hat die Alimentation im Jahr 2022 neu geregelt. Damit ist nach Auffassung der Landesregierung für Widersprüche ab dem 1.1.2023 der Grund für eine Dauerwirkung entfallen. Entsprechend muss wieder jährlich Widerspruch eingelegt werden. Insgesamt liegen für 2023 rund 34.000 und für 2024 rund 28.000 Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation vor.
Während die Landesregierung davon überzeugt ist, dass die Besoldung verfassungsgemäß ist, sind u.a. der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Niedersachsen und der Deutsche Beamtenbund (dbb) Niedersachsen gegenteiliger Auffassung. Diese Frage wird letztlich gerichtlich geklärt werden müssen. Nun hat sich die Landesregierung mit dem DGB Niedersachsen und dem dbb Niedersachsen auf ein Verfahren geeinigt, ohne dass die gegenseitigen Rechtspositionen aufgegeben werden müssen:
Die Gewerkschaften werden Besoldungsempfängerinnen und -empfänger benennen, die zeitnah eine Klage gegen ihre Besoldung im Jahr 2023 oder 2024 erheben wollen. Deren Widersprüche wird das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung bescheiden. So soll bewusst eine begrenzte Anzahl von Klagen ausgelöst werden, die ein möglichst breites Spektrum unterschiedlicher Fallkonstellationen abbilden. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten besteht zunächst keine Notwendigkeit mehr, Klage einzureichen. Sie müssen allerdings nach wie vor jährlich Widerspruch erheben, sofern sie ihre Besoldung weiterhin für rechtswidrig halten.
Landesregierung und Gewerkschaften erhalten durch dieses Vorgehen zügig eine Klärung in der Sache. Die Verwaltungsgerichte wiederum haben die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, ohne durch ein massenhaftes Klageaufkommen belastet zu werden. Aus den Urteilen zu dieser begrenzten Zahl von Verfahren können schließlich beide Seiten Schlussfolgerungen für den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung ziehen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll hierdurch eine Möglichkeit geschaffen werden, sowohl für die Landes-, als auch für die Kommunalbeamten, sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die jeweiligen Rechte zu wahren.
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- Niedersächsisches Finanzministerium: Christian A. Schröder | CC BY-SA 4.0 International










