Tötungsdelikte durch in Deutschland stationierte US-Soldaten – und die deutsche Gerichtsbarkeit

Die unterbliebene Rückholung eines Strafverfahrens aus der Zuständigkeit der US-Militärgerichtsbarkeit kann nach Abschluss des Verfahrens nur bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses gerichtlich überprüft werden. Ein solches Interesse besteht nicht bereits deshalb, weil die Hinterbliebenen mit dem Ausgang des Strafverfahrens unzufrieden sind.

Tötungsdelikte durch in Deutschland stationierte US-Soldaten – und die deutsche Gerichtsbarkeit

So hat aktuell das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag der Eltern und des Bruders eines auf einer Kirmes in Wittlich getöteten jungen Mannes als unzulässig verworfen. Die Hinterbliebenen wollten gerichtlich feststellen lassen, dass die Staatsanwaltschaft Trier rechtswidrig davon abgesehen hatte, das Strafverfahren aus der Zuständigkeit der US-Militärgerichtsbarkeit in die deutsche Strafgerichtsbarkeit zurückzuholen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es jedoch an dem hierfür erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse.

Dem Verfahren lag ein Tötungsdelikt zugrunde, das sich am 19. August 2023 auf einer Kirmes in Wittlich ereignete. Tatverdächtig waren zwei Angehörige der US-Streitkräfte. Einer der beiden räumte unmittelbar nach der Tat die tödlichen Messerstiche ein, berief sich jedoch darauf, seinem Begleiter in einer Auseinandersetzung geholfen zu haben. Aufgrund der Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zu den US-Streitkräften richtete sich die strafrechtliche Zuständigkeit nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Straftaten von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte grundsätzlich auf ihr Strafverfolgungsrecht verzichtet, sofern keine Todesstrafe im Raum steht. Die Strafverfolgung oblag deshalb grundsätzlich den US-amerikanischen Behörden.

Zwar hätte die Staatsanwaltschaft Trier nach den einschlägigen Regelungen die Möglichkeit gehabt, den generellen Verzicht im Einzelfall zurückzunehmen und das Verfahren in die deutsche Gerichtsbarkeit zurückzuholen. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch. Stattdessen stellte sie das deutsche Ermittlungsverfahren ein und übergab den Fall den US-Behörden. Vor einem amerikanischen Militärgericht auf der Air-Force-Basis Spangdahlem wurden die beiden Angeklagten später freigesprochen. Eine Beteiligung der Hinterbliebenen als Nebenkläger war in diesem Verfahren nicht möglich.

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrten die Eltern und der Bruder des Getöteten die nachträgliche Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Trier ihr Rückholrecht rechtswidrig nicht ausgeübt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf den Antrag jedoch als unzulässig:

Zwar könne in Ausnahmefällen auch nach Erledigung einer behördlichen Maßnahme deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch ein besonderes rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung.

Ein derartiges Feststellungsinteresse verneinte das Gericht in mehrfacher Hinsicht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass sich künftig erneut ein vergleichbarer Sachverhalt ereignen könnte, genüge hierfür nicht. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass erneut ein Familienmitglied der antragstellenden Hinterbliebenen Opfer einer vergleichbaren Straftat durch Angehörige der US-Streitkräfte werden könnte.

Auch einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff sah das Oberlandesgericht nicht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Rückholrecht nicht auszuüben, sei insbesondere nicht mit typischen Fallgruppen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung ein nachträgliches Feststellungsinteresse anerkennt, etwa bei Freiheitsentziehungen oder Wohnungsdurchsuchungen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass den Hinterbliebenen kein Anspruch auf Entscheidung durch einen deutschen gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts sei gerade die Zuständigkeit der US-Gerichtsbarkeit vorgesehen. Ob das Verfahren gleichwohl nach Deutschland zurückgeholt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Eine rechtliche Verpflichtung zur Ausübung dieses Rückholrechts habe nicht bestanden.

Soweit sich die Hinterbliebenen auf ihr Recht auf effektive Strafverfolgung beriefen, sah das Oberlandesgericht dieses als gewahrt an. Die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und ihre Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert. Dass das amerikanische Militärverfahren letztlich mit einem Freispruch endete, ändere hieran nichts.

Auch aus der fehlenden Möglichkeit, sich dem Verfahren in den USA als Nebenkläger anzuschließen, folge kein besonderes Feststellungsinteresse. Das Grundgesetz gewähre kein eigenständiges Justizgrundrecht auf Nebenklage. Schließlich könne auch ein mögliches Interesse an der Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche eine nachträgliche Feststellung nicht rechtfertigen, wenn sich die angegriffene Maßnahme – wie hier – bereits vor Antragstellung erledigt habe.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die engen Voraussetzungen für eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Verfahrensentscheidungen. Hinterbliebene oder Verletzte können die Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Maßnahmen nur verlangen, wenn ein besonderes rechtliches Interesse besteht. Zugleich macht der Beschluss die Bedeutung des NATO-Truppenstatuts für die Strafverfolgung von Angehörigen ausländischer Streitkräfte deutlich. Die Rückholung eines Verfahrens in die deutsche Gerichtsbarkeit ist keine gebundene Entscheidung, sondern steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Damit bestätigt das Oberlandesgericht Koblenz den begrenzten gerichtlichen Kontrollmaßstab bei der Ausübung dieses Rückholrechts.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 14. April 2026 – 2 VAs 11/25