Keine Savannah-Katze im Wohngebiet

Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Haltung einer Savannah-Katze – einer Kreuzung zwischen der afrikanischen Wildkatze Serval und einer Hauskatze – in einem Wohn­gebiet untersagen.

Keine Savannah-Katze im Wohngebiet

Die Katzenhalter sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohnge­biet im Zentrum der Stadt Kleve. Sie halten dort eine Savannah-Katze namens „Muffin“ aus der F1-Generation, d. h. der ersten Kreuzung zwischen einem Serval und einer Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramtes des Kreises Kleve forderte die Stadt die Katzenhalter per Ordnungsverfügung auf, die Haltung der Sa­vannah-Katze auf ihrem Grundstück innerhalb von zwei Wochen einzustellen.

Das Verwaltungsgericht Düssel­dorf hat den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter abgewiesen1, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt und auch die Beschwerde der Katzenhalter abgewiesen:

Eine Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn diese in dem be­treffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohn­nutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Das Verwaltungsgericht Düssel­dorf hat angenommen, dass diese Voraussetzungen bei Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben sind. Mit ihren Einwänden gegen diese Bewertung dringen die Katzenhalter nicht durch.

Ein gewichtiges Indiz für die Gefährlichkeit von Savannah-Katzen der F1-Generation ist deren Aufnahme in die Liste gefährlicher Tiere in anderen Bundesländern. Hinzu kommen die entsprechende Einschätzung des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sowie die offensichtlich auch dem Schutz der Umge­bung dienenden strengen Anforderungen an die Sicherung der Gehege.

Die von den Katzenhaltern vorgelegten Stellungnahmen Dritter rechtfertigen keine andere Bewer­tung. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass zwar kein „aktiver Angriff“ auf Menschen erfolge, aber ein Verteidigungsverhalten bestehe, wenn das Tier in die Enge getrieben werde.

Der Einwand der Katzenhalter, die Nachfrage nach der Kat­zenrasse sei in Deutschland gestiegen, was auch auf die Haltung der Savannah-Kat­zen „Sushi“ und „Tuna“ durch Justin Bieber zurückzuführen sei, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Haltung in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet üblich ist bzw. eine für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung darstellt.

Hintergrund: Eine Savannah-Katze ist eine Hybrid-Rasse aus der Kreuzung eines Servals mit einer Hauskatze, typischerweise aus den Rassen Bengalkatze, „Ägyptischen Mau“, Orientalische Kurzhaar oder American Shorthair. Sie ist eine von den Katzenzuchtorganisationen anerkannte Rasse und kann -je nach Generation und Wildanteil – bei einer Schulterhöhe von 45 cm bis zu 1,2 m lang werden. Aufgrund der Kreuzung mit einem Serval bestehen in der Savannah-Zucht erhebliche Tierschutzprobleme. Aufgrund des erheblichen Größenunterschieds (ein Serval hat eine Schulterhöhe von ca. 60 cm und wiegt bis zu 20kg, bei den zur Kreuzung verwendeten Hauskatzenrassen liegt die Schulterhöhe bei ca. 30-35 cm und das Gewicht bei durchschnittlich 4kg) und der Artbarriere muss in der ersten Generation eine Zwangsverpaarung erfolgen, wobei nur die Verpaarung mit einem Serval-Kater ist, die zu einem erheblichen Gesundheitsrisiko sowohl für die Mutterkatze als insbesondere auch für den F1-Nachwuchs und häufig zu Fehl- und Totgeburten führen, Kater der ersten Generationen bis mindeststens sind steril.

Savannah-Katzen bis zur vierten Zuchtgeneration (F4) fallen unter das Artenschutzrecht und insbesondere unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), wobei die Haltung einer Savannah-Katze in der EU den gleichen rechltichen Regelungen unterliegt wie die Haltung von Wildtieren ((vgl. die Anforderungen für „Kleinkatzen“ nach: BMEL, „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ vom 07.05.2014, Kapitel 21.1 „Kleinkatzen (Felinae)“), hierzu gehört insbesondere auch ein Außengehege, das für ein Einzeltier oder ein Katzenpaar eine Mindestgrüße von 50 m² aufweisen muss. Zudem ist die Haltung einer Savannah bis einschließlich einer der F4-Generation nach § 7 der Bundesartenschutzverordnung meldepflichtig. Erst ab der F5-Generation gelten die Savannah-Katzen als Haustiere.

Die Savannah ist eine der teuersten Katzenrassen, für die -je nach Generation und Wildanteil- Preise bis zu 15.000 € gezahlt werden sollen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2025 – 10 B 1000/25

  1. VG Düsseldorf – 11 L 2509/25[]

Bildnachweis: