Die Richterwahl zum Bundesverfassungsgericht: Ende gut – Blockade gut?

Am 25. September 2025 hat der Deutsche Bundestag in geheimer Abstimmung drei neue Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts zählt zu den bedeutsamsten Parlamentsentscheidungen. Sie betrifft unmittelbar die personelle Zusammensetzung eines Organs, das über die Auslegung des Grundgesetzes entscheidet und somit die verfassungsrechtliche Ordnung prägt. Die Wahl vom 25. September 2025 erfolgte nach einem gescheiterten ersten Versuch im Juli. Diese Verzögerung, die letztlich zum Rückzug einer Kandidatin führte, wirft grundlegende Fragen nach Reichweite und Grenzen der parteipolitischen Einflussnahme im Richterwahlverfahren auf.

Die Richterwahl zum Bundesverfassungsgericht: Ende gut – Blockade gut?

Inhaltsübersicht

I. Rechtlicher Rahmen

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom Bundestag und die andere Hälfte vom Bundesrat gewählt wird. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt in §§ 5-7a BVerfGG.

Besonders relevant ist § 6 Abs. 2 BVerfGG: Danach ist für eine Wahl im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und zugleich die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Diese hohe Hürde soll parteipolitische Dominanz verhindern und die Wahl auf breite parlamentarische Konsensbildung verpflichten.

2. Sicherungsmechanismen gegen Blockaden

Der Gesetzgeber hat mit § 7a BVerfGG 2015 auf wiederholte Verzögerungen bei Richterwahlen reagiert. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden eines Amtes keine Wahl durchgeführt, kann das Bundesverfassungsgericht Vorschläge unterbreiten. Erfolgt binnen fünf Monaten keine Wahl, geht das Wahlrecht auf den Bundesrat über. Damit wurde erstmals ein Mechanismus eingeführt, um strukturellen Blockaden entgegenzuwirken.

II. Ablauf der aktuellen Verfassungsrichterwahl

1. Der gescheiterte Juli-Versuch

Am 11. Juli 2025 sollte ursprünglich über zwei Richterposten im Zweiten Senat abgestimmt werden. Auf Vorschlag der SPD waren Ann-Katrin Kaufhold und Andrea Brosius-Gersdorf nominiert. Am Morgen des Sitzungstages beantragte jedoch die CDU/CSU-Fraktion die Absetzung des Tagesordnungspunktes. Begründet wurde dies mit „fachlichen Bedenken“ gegenüber Brosius-Gersdorf. Damit scheiterte die Wahl bereits vor Durchführung der Abstimmung.

Dieser Vorgang ist rechtlich bemerkenswert: Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) sehen die Möglichkeit vor, eine Wahl allein durch Absetzung des Tagesordnungspunktes zu verhindern. Zwar liegt die Geschäftsordnungsautonomie beim Bundestag (Art. 40 Abs. 1 GG), doch darf diese nicht dazu führen, das Wahlrecht faktisch zu suspendieren.

2. Der Rückzug der Kandidatin

Im August 2025 erklärte Brosius-Gersdorf ihren Rückzug, nachdem in einem fort immer neue Anwürfe gegen sie erhoben wurden. Damit war das Wahlverfahren in einem Stadium angelangt, das zwar formal noch nicht die Fristen des § 7a BVerfGG berührte, aber praktisch eine monatelange Verzögerung bedeutete.

3. Die Wahl im September

Am 25. September 2025 wählte der Bundestag schließlich Ann-Katrin Kaufhold (Nachfolge Maidowski), Sigrid Emmenegger (Nachfolge König) und Günter Spinner (Nachfolge Christ). Alle drei erhielten die notwendige Zweidrittelmehrheit. Damit wurde eine drohende Kompetenzverlagerung nach § 7a BVerfGG abgewendet.

III. Rechtliche und dogmatische Einordnung

1. Konsensprinzip als doppelschneidiges Schwert

Die Zweidrittelmehrheit dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Zugleich eröffnet sie aber die Möglichkeit parteipolitischer Blockaden. Der Juli-Vorgang zeigt exemplarisch, wie das Konsensprinzip instrumentalisiert werden kann. Das Wahlrecht wird damit faktisch zu einem Vetorecht einzelner Fraktionen – ohne dass dies vom Gesetzgeber intendiert war.

2. Geschäftsordnungsrecht vs. Wahlpflicht

Zwar verfügt der Bundestag über weitreichende Geschäftsordnungsautonomie, jedoch steht diese unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Wahlpflicht aus Art. 94 GG. Wird die Abhaltung einer Wahl aus parteipolitischen Gründen verzögert, kann darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur zeitnahen Durchführung liegen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in anderem Zusammenhang betont, dass die Organe ihre verfassungsrechtlichen Pflichten nicht durch Geschäftsordnungsentscheidungen unterlaufen dürfen1.

3. Vergleichbare Präzedenzfälle

Blockaden bei Richterwahlen sind kein Novum. Bereits 2010 dauerte die Neubesetzung des Amtes von Udo Di Fabio mehrere Monate, da sich Bundestag und Bundesrat nicht auf einen Kandidaten einigen konnten. 2015 wurde § 7a BVerfGG eingeführt, um solche Situationen künftig aufzulösen. Die aktuelle Episode zeigt jedoch, dass Blockaden nicht allein auf fehlender Einigung, sondern auch auf kurzfristiger parteipolitischer Strategie beruhen können – ein Aspekt, den § 7a BVerfGG nicht adressiert.

IV. Kritische Bewertung

Die gestrigeWahl war formal sicherlich verfassungsgemäß, ihre Legitimität leidet jedoch an den Umständen des Verfahrens:

  • Instrumentalisierung des Konsensprinzips: Das Zweidrittelerfordernis wurde genutzt, um eine Kandidatin durch politische Kampagnen faktisch aus dem Verfahren zu drängen.
  • Schwächung der Verfassungskultur: Die Bereitschaft, den Wahlakt am Sitzungstag abzusagen, stellt eine Missachtung der mit Art. 94 GG verbundenen Verantwortung dar.
  • Gefährdung der Autorität des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht ist auf breite gesellschaftliche und politische Akzeptanz angewiesen. Wird seine Zusammensetzung als Ergebnis parteipolitischer Manöver wahrgenommen, schadet dies der Institution nachhaltig.

V. Ausblick

Die Ereignisse legen nahe, dass eine erneute Diskussion über die Ausgestaltung des Richterwahlverfahrens angezeigt ist. Reformoptionen wären:

  • Verfahrensfristen im Bundestag selbst, die über den Ersatzwahlmechanismus des Ende des letzten Jahres eingeführten § 7a BVerfGG hinausgehen,
  • Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Kandidatinnen und Kandidaten gegen unsachgemäße Verzögerungen,
  • Stärkung der Rolle des Bundesrates, um Blockaden im Bundestag schneller aufzulösen.

Ob solche Reformen politisch durchsetzbar sind, bleibt offen. Eines ist jedoch sicher: Die Legitimität des Bundesverfassungsgerichts hängt nicht allein an seiner Rechtsprechung, sondern auch an der Integrität seiner Bestellung.

  1. vgl. etwa BVerfGE 130, 318 [Zuteilung von Redezeiten][]

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