Das Bundesverfassungsgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die (hälftige) Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den in §
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