Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren begehrt der Antragsteller die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Die Erblasserin errichtete am 9.03.2018 ein notarielles Testament, in dem sie den Antragsteller – den Großneffen ihres im April 1983 vorverstorbenen Ehemanns – als Alleinerben einsetzte. Sie verstarb kinderlos am 28.03.2023.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover – Nachlassgericht – hat den Erbscheinsantrag des Antragstellers nach Einsichtnahme in die Akten eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens betreffend die Erblasserin mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung1. Das Oberlandesgericht Celle hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen2. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter, blieb jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg; die Rechtsbeschwerde sei nur teilweise zulässig, entschied der Bundesgerichtshof. Und soweit sie zulässig sei, sei sie nicht begründet:
Das Oberlandesgericht Celle hat ausgeführt, die Rechtspflegerin habe über die Frage der Testierfähigkeit selbst entscheiden dürfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 08.06.20233 sei unter anderem der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben. Zwar habe der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben würden. Der Rechtspfleger bleibe aber für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig, wenn (allein) er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe. Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei nicht als Einwand im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spreche das gesetzgeberische Ziel, dass die Rechtspfleger möglichst viele Nachlasssachen selbstständig bearbeiten sollten. Das Erfordernis, Zeugen zu befragen oder Sachverständigengutachten einzuholen, stehe einer funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen, da dieser auch in Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge, in denen er originär zuständig sei, mit einer Beweisaufnahme befasst sein könne.
Das hielt rechtlicher Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis stand.
Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Beschwerdebeschlusses keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt4. Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht Celle hat in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, die Zulassung sei auf die Frage beschränkt, ob der Rechtspfleger funktionell zuständig bleibe, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten, sondern nur er selbst Bedenken gegen die beantragte Entscheidung habe.
Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tat sächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann5.
Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht Celle die Zulassung wirksam beschränkt. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bildet einen gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins rechtlich selbstständigen und von diesem abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers mit Blick auf § 8 Abs. 4 RPflG6. Nach dieser Vorschrift ist ein Geschäft des Richters, das dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, unwirksam, wenn dieses durch den Rechtspfleger wahrgenommen worden ist. Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren un abhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben7.
Auf diesen Teil des Streitstoffs hätte im Falle einer weiter gehenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Celle der Antragsteller sein Rechtsmittel wirksam beschränken können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt, Gegenstand einer selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein könnte, denn dies ist zwar ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Zulassung8.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers funktionell zuständig gewesen, sodass der von ihr erlassene Beschluss nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam ist.
Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung eines Erbscheins folgt aus § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG und steht unter dem Vorbehalt, dass das Geschäft nicht ausnahmsweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 RPflG vom Richter wahrzunehmen ist. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bestimmte Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen , sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist aufgrund der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 RPflG durch § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 1 Nr. 23 der niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (Subdelegationsverordnung-Justiz) vom 13.12.20229 in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 08.10.2024 durch den niedersächsischen Verordnungsgeber aufgehoben worden.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers nicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. funktionell unzuständig. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Dafür genügt aber nicht, dass der Rechtspfleger – wie hier – im Zuge der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht.
Das ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht ist bereits dann ein die Richterzuständigkeit begründender Einwand im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG erhoben worden, wenn sich der Rechtspfleger allein aufgrund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände gehindert sieht, den Erbschein zu erteilen10. Teilweise wird dieses Ergebnis auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG gestützt11 oder die Vorlagepflicht auf Fälle begrenzt, in denen der Rechtspfleger inhaltliche Einwände erhebt12. Nach anderer Auffassung soll dagegen der Rechtspfleger funktionell zuständig bleiben, wenn nur er sich an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, weil dadurch kein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 2 RPflG erhoben wird13. Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt14.
Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins geht nicht dadurch gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. auf den Richter über, dass sich der Rechtspfleger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen am Erlass des begehrten Erbscheins gehindert sieht, solange er keine Kenntnis davon erlangt, dass sich ein am Verfahren Beteiligter oder ein Dritter auf diese Gründe beruft. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Die Auslegung von § 19 Abs. 2 RPflG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. andererseits unterliegt einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab15. Durch die nahezu gleichlautende Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschreiten, aber hinter dieser auch nicht zurückbleiben will. Das Ergebnis der Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entspricht damit demjenigen von § 19 Abs. 2 RPflG.
Dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG ist nicht abschließend zu entnehmen, ob zu den Einwänden, deren Erhebung die Zuständigkeit des Richters begründet, auch nur aus der Sicht des Rechtspflegers bestehende Hinderungsgründe zählen. Dass die Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden müssen, spricht aber – ungeachtet der Verwendung des Passivs – gegen eine solche Annahme.
Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten , nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft16.
Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 RPflG bestätigt dieses Ergebnis17. In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verpflichtete § 19 Abs. 2 RPflG den Verordnungsgeber, in einer den Richtervorbehalt aufhebenden Verordnung eine Vorlage des Verfahrens an den Richter zur weiteren Bearbeitung vorzusehen , soweit von den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden18. Auf Einwände des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers zielte dies schon nach dem Wortlaut nicht ab. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass in als typische Streitentscheidungen einzuordnenden Fällen die Entscheidung ungeachtet der durch Rechtsverordnung auf den Rechtspfleger übertragenen Zuständigkeiten dem Richter vorbehalten bleibt19.
Die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgehende Formulierung in § 19 Abs. 2 RPflG, die Verordnung müsse zur Vorlage an den Richter verpflichten, soweit Einwände erhoben werden, die dem Erlass der beantragten Entscheidung entgegenstehen können, hat daran nichts ändern sollen. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, dass ein die Zuständigkeit des Richters auslösender Streit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem gestellten Antrag inhaltlich entgegengetreten wird oder entsprechende Behauptungen aufgestellt werden20.
Fälle, in denen sich allein der Rechtspfleger aufgrund seiner Rechtsauffassung am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht, hat der Gesetzgeber dabei nicht im Blick gehabt. Von der Anknüpfung an die Beteiligteneigenschaft hat er vielmehr zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen und für eine Zuständigkeit des Richters jede Erhebung von Einwendungen ausreichen lassen, ohne eine Prüfung zu verlangen, ob die die Einwendung erhebende Person Beteiligter im Rechtssinn ist21. Derartige Unsicherheiten stellen sich beim Rechtspfleger nicht, weil er als Organ der Rechtspflege (vgl. § 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann.
Ein Wille des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit des Richters lässt sich auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht entnehmen, wonach es für eine Vorlagepflicht an den Richter genügen soll, wenn von irgendeiner Seite – gleich ob es sich dabei um Verfahrensbeteiligte im Rechtssinne handelt oder nicht – Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art erhoben werden, die sich gegen den Erlass der beantragten Entscheidung richten22. Auch dies zielt, wie die weitere Begründung zeigt, wonach ein förmlicher Abweisungsantrag nicht erforderlich und die Entscheidungserheblichkeit des Gegenvorbringens vom Rechtspfleger nicht zu prüfen sein soll23, nicht auf Einwände des Rechtspflegers ab. Beide Fragen stellen sich nur bei Vorbringen eines Beteiligten oder eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten.
Schließlich spricht auch der mit der Aufhebung des Richtervorbehalts beabsichtigte Zweck dagegen, § 19 Abs. 2 RPflG eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Vorlage des Verfahrens an den Richter zu entnehmen, wenn sich der Rechtspfleger am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger hat der Straffung der Ablauforganisation und ihrer Effizienzsteigerung dienen und die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung stärken sollen24. Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 4 RPflG alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen anfallen25. Das umfasst – mit den in § 4 RPflG vorgesehenen Einschränkungen – Beweisaufnahmen26. Der Rechtspfleger kann und muss, wenn es das Verfahren erfordert, Zeugen vernehmen und Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragen27. Einem solchen Verständnis widerspricht es, eine Zuständigkeit des Rechtspflegers nur für den Erlass der beantragten Entscheidung anzunehmen und deren Ablehnung stets dem Richter zuzuweisen28.
Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist auch nicht aufgrund analoger Anwendung der § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entfallen.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen29. Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können30.
Hier fehlt es an einer solcherart feststellbaren planwidrigen Regelungslücke, da das mit dem Übergang der funktionellen Zuständigkeit vom Rechtspfleger auf den Richter verfolgte Regelungsanliegen des Gesetzgebers den Fall, dass sich der Rechtspfleger an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, ohne dass Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins von einem Beteiligten oder einem Dritten im Verfahren erhoben worden sind, nicht umfasst31.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufspaltung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger verfassungsrechtliche Vorgaben im Blick gehabt. Die Beschränkung der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle hat dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 Halbsatz 1 GG Rechnung tragen sollen32. Es fehlt jedoch an feststellbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Fall hat regeln wollen, dass einem Erbscheinsantrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, ohne dass dies gerügt worden ist33.
Vielmehr spricht die vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung verfolgte Stärkung der Rolle der Rechtspfleger gegen eine planwidrige Regelungslücke34. Ihnen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle nach Maßgabe von § 4 RPflG zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Beantwortung der anfallenden Rechtsfragen zugewiesen. Zwar hat der Gesetzgeber im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Auslegung insbesondere privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen gesehen35, zugleich aber angenommen, dass die Rechtspfleger im Hinblick auf ihre verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung über die für eine Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikationen verfügen und dieser Aufgabe gewachsen sind36. Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen hat der Gesetzgeber zudem mit Blick auf das damit verbundene Arbeitsaufkommen Möglichkeiten einer Straffung und Konzentration des Verfahrens nutzen wollen37. Ohnehin hat er auf die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehalts durch Rechtsverordnung nur zurückgegriffen, um den Ländern eine an den unterschiedlichen Ausbildungsstand ihrer Rechtspflegeranwärter angepasste, gegebenenfalls zeitlich gestufte Aufgabenübertragung zu ermöglichen25. Das spricht gegen eine lediglich im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht, den Rechtspflegern nur die Zuständigkeit für eindeutige Fälle oder für die dem Erbscheinsantrag stattgebende Entscheidung zu übertragen.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. lassen sich schon wegen der wörtlichen Übernahme des Inhalts des § 19 Abs. 2 RPflG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber vom Regelungskonzept des Gesetzgebers hat abweichen wollen.
Ein anderes Verständnis von § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten.
Einer Aussetzung des Verfahrens, um nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 19 Abs. 2 RPflG einzuholen, bedarf es nicht.
92 Halbs. 1 GG verlangt keine Entscheidung des Richters über den Erbscheinsantrag bei Bedenken des Rechtspflegers gegen dessen Erlass. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her und damit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung im materiellen Sinne handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt38. Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann.
In funktioneller Hinsicht handelt es sich – ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands – um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist39.
Nach diesen Maßstäben ist die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht als rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG anzusehen40. Denn sie ist weder – wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG meint – durch die Verfassung Richtern zugewiesen noch handelt es sich von der Sache her – wie etwa die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art41 und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit42 um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Auch eine funktionelle Betrachtung der durch den Gesetzgeber erfolgten Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag nicht um rechtsprechende Gewalt handelt. Sie stellt die Rechtslage nicht in einer letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Art und Weise fest. Weder der Beschluss über den Antrag noch der – im Falle der Stattgabe zu erteilende – Erbschein klären die Frage der Erbenstellung letztverbindlich, denn sie sind nicht der Rechtskraft fähig43.
Die Wirkung des Erbscheins beschränkt sich auf die in § 2365 BGB normierte Vermutung, dass dem darin als Erbe Bezeichneten das dort angegebene Erbrecht ohne andere als darin benannte Beschränkungen zusteht. Er ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt unabhängig vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten44. In diesem entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung45.
Angesichts dessen kann offenbleiben, inwieweit die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins die Testierfreiheit als ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben46 berührt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich wegen der beschränkten Rechtsfolgen bei der Versagung eines Erbscheins, gegen dessen Erteilung im Verfahren weder von einem Beteiligten noch von dritter Seite Einwendungen bekannt geworden sind, jedenfalls nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, dass die Entscheidung notwendigerweise nach Art. 92 GG dem Richter zugewiesen werden muss.
Schließlich liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor47. Zwar verliert der Rechtspfleger seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins, wenn die zunächst nur von ihm angenommenen Hinderungsgründe später auch von anderer Seite im Verfahren angeführt werden, obwohl allein dies die Entscheidung nicht kontroverser macht48. Das ist aber eine Folge der gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie in § 19 Abs. 2 RPflG zum Ausdruck gekommen sind49. Ohnehin wiegt eine abweichende funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erbschein deshalb nicht schwer, weil der Gesetzgeber dem Rechtspfleger eine hinreichende Qualifikation zugebilligt36 und die Qualität der Entscheidung zusätzlich dadurch abgesichert hat, dass er die Zuständigkeitsübertragung gerade mit Blick auf den Ausbildungsstand in den einzelnen Bundesländern dem Verordnungsgeber überantwortet hat25.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2026 – IV ZB 26/25
- AG Hannover, Beschluss vom 23.12.2024 – 59 – VI 5284/23[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2025 – 6 W 64/25, ZEV 2026, 45 m. Anm. Küpper[↩]
- Nds. GVBl.2023, 94; im Folgenden ZustVO-Justiz Nds.[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – IV ZB 7/24, ZEV 2025, 26 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – IX ZB 15/24, ZIP 2025, 2771 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.06.2014 – IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 11.09.2025 – IX ZB 15/24, ZIP 2025, 2771 Rn. 10; vom 20.07.2023 – IX ZB 7/22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – IX ZB 15/24, ZIP 2025, 2771 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 11.09.2025 aaO Rn. 13; vom 16.02.2022 – XII ZB 355/21, FamRZ 2022, 893 Rn. 11; vom 02.06.2005 – IX ZB 287/03, MDR 2005, 1305 6 f.][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117 Rn. 12 m.w.N.[↩]
- Nds. GVBl.2022, 744[↩]
- OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18; Hergenröder, NZFam 2025, 573[↩]
- OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 14, 16 ff.; wohl auch Mayr in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2353 Rn. 44.1[↩]
- Mayr aaO[↩]
- OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn.20 ff.; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35; Beschluss vom 23.06.2020 – 20 W 155/15 u.w. 54; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.[↩]
- OLG Braunschweig aaO Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO; Gierl in Burandt/Rojahn aaO[↩]
- vgl. Domisch, RPfleger 2018, 577, 578[↩]
- vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6[↩]
- vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25, 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; Küpper, ZEV 2026, 47 f.; a.A. OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18, 20[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 10 li. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 14 li. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 45 li. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 45 re. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/3482, S. 24 f. re. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/3482, S. 25 li. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 15 li. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 29 re. Sp.[↩][↩][↩]
- BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 12; Dörndorfer, RPflG 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 12; Radke in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Aufl. RPflG § 4 Rn. 4; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 6; Roth in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG 12. Aufl. § 4 RPflG Rn. 2; Schmid in Nomos-BR, 2012 RPflG § 4 Rn. 1; Klüsener/Rausch/Walter, RPfleger 2001, 215, 224; Küpper, ZEV 2026, 47, 48[↩]
- Dörndorfer aaO Rn. 12; Radke aaO; Roth aaO[↩]
- OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 58[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – IV ZB 37/24, NJW 2025, 1575 Rn. 14 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 40; jeweils m.w.N[↩]
- OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 33 ff.; Güttich, FGPrax 2024, 286; a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 16 ff.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 33 li. Sp.[↩]
- a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 18[↩]
- Güttich, FGPrax 2024, 286[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 30 re. Sp.[↩]
- BT-Drs. 15/1508, S. 30 li. Sp.[↩][↩]
- BT-Drs. aaO[↩]
- BVerfGE 103, 111, 137 96 f.]; BVerfGE 22, 49, 76 94 ff.] m.w.N.[↩]
- BVerfGE 103, 111, 137 97]; BVerfGE 60, 253, 269 f. 58]; BVerfGE 31, 43, 46 16]; BVerfGE 7, 183, 188 f. 24][↩]
- vgl. Classen in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl. Art. 92 Rn. 15 Fn. 52; Hillgruber in Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 92 Rn. 56 [Stand: August 2025]; Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13; Baur, DRiZ 1971, 109, 111; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 1 Rn. 12, 28; Klüsener/Rausch/Walter, RPfleger 2001, 215, 224; wohl auch Wilke in Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 112 Rn. 65; offengelassen von BVerfGE 21, 139, 144 17]; vgl. hierzu auch Smid, Rechtsprechung zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, 1990, S.207 ff.; a.A. noch Messerer, DRiZ 1954, 209, 210; Müller-Tochtermann, DRiZ 1956, 4, 5 f.[↩]
- BVerfGE 22, 49, 77 f. 101 f.]; BVerfGE 14, 56, 66 31][↩]
- BVerfGE 22, 49 aaO; BVerfGE 12, 264, 274 20]; BVerfGE 8, 197, 207 38][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 26; BVerfG ZEV 2006, 74 8][↩]
- BGH, Beschluss vom 15.11.2023 aaO[↩]
- BVerfG aaO[↩]
- dazu BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92, BGHZ 123, 368, 371 8]; ferner BGH, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24, ZEV 2025, 595 Rn. 17[↩]
- a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn.19; vgl. auch Domisch, RPfleger 2018, 577, 579[↩]
- Domisch aaO[↩]
- Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Domisch aaO[↩]










