Der vererbte Miteigentumsanteil an einem Grundstück – und die Teilungsversteigerung

Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).

Der vererbte Miteigentumsanteil an einem Grundstück – und die Teilungsversteigerung

Jeder Miterbe kann nach § 2042 Abs. 1 BGB den Antrag auf Erbauseinandersetzung stellen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist jeder Miterbe nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 180 Abs. 1, § 181 Abs. 2 ZVG berechtigt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Teilung zu beantragen1.

Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern – wie hier – ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann nach inzwischen einhelliger Ansicht jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht)2. Beantragt der Miterbe die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks, macht er den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 749 Abs. 1 BGB nach § 2039 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend3. Dieses Verlangen stellt keine für den einzelnen Miterben nach § 2040 Abs. 1 BGB verbotene Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, sondern dient der Umwandlung des Anspruchs in den Erlös4

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 63/23

  1. vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1998 – IV ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504[]
  2. näher Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28; Becker in Schneider, ZVG, § 180 Rn. 76; Thelen, RNotZ 2024, 65, 68, jeweils mwN auch zu der früher vertretenen Gegenauffassung[]
  3. vgl. im Einzelnen Thelen, RNotZ 2024, 65, 68; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28[]
  4. vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 28[]