Darin, dass das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt, liegt keine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Als weitere Miteigentümer sind sie und eine weitere Beschwerdeführerin in Erbengemeinschaft eingetragen.
Auf Antrag der Veräußerin ordnete das Vollstreckungsgericht im November 2018 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin pfändete den Miterbenanteil der Veräußerin und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Die Erbteilspfändung wurde in das Grundbuch eingetragen. In der Folge übertrug die Veräußerin mit notariellem Vertrag vom 29.12.2020 der Erwerberin ihren Erbteil. Die Erwerberin beantragte ihren Beitritt zu dem Teilungsversteigerungsverfahren. Nachdem das Amtsgericht Wiesbaden als Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle der Veräußerin getreten sei, nahm die Erwerberin ihren Antrag auf Beitritt zurück.
Die Beschwerdeführerin hat Erinnerung dagegen eingelegt, dass die Erwerberin in dem Verfahren als Antragstellerin geführt wird. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Erinnerung zurückgewiesen2. Gegen die Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht Wiesbaden3 wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun als unzulässig verworfen hat:
Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Landgericht Wiesbaden sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Landgericht Wiesbaden sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Landgericht Wiesbaden mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen4.
Hier wendet sich die Beschwerdeführerin – anders als in dem Parallelverfahren5 – nicht gegen die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern lediglich dagegen, dass das Vollstreckungsgericht die Erwerberin (anstelle der Veräußerin) als Antragstellerin führt.
Es ist schon zweifelhaft, ob in der von dem Vollstreckungsgericht geäußerten Rechtsansicht, dass die Erwerberin kraft Gesetzes Antragstellerin geworden und deswegen im Teilungsversteigerungsverfahren als solche zu führen sei, überhaupt eine Vollstreckungsmaßnahme liegt, gegen die eine Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft ist; verneinte man dies, wäre die sofortige Beschwerde schon deshalb unstatthaft.
Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) steht jedenfalls § 95 ZVG entgegen, der gemäß § 180 Abs. 1 ZVG auch im Teilungsversteigerungsverfahren Anwendung findet. Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. An einer solchen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung fehlt es hier.
Das Versteigerungsverfahren soll möglichst beschleunigt ablaufen.
§ 95 ZVG schränkt deshalb die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ein. Ausgenommen sind mit den Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens nur solche Zwischenentscheidungen, die für das weitere Verfahren von besonderer Bedeutung sind und über deren Wirksamkeit zeitnah Rechtssicherheit herbeigeführt werden soll. Im Übrigen wird der Rechtschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert. Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an zuvor getroffene Entscheidungen nach § 79 ZVG auch nicht gebunden, sondern hat das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von vorherigen Entscheidungen zu würdigen6.
Die Annahme des Vollstreckungsgerichts, dass die Erwerberin als Erbteilserwerberin kraft Gesetzes Antragstellerin geworden und deswegen in dem auf Antrag der Veräußerin angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren als solche zu führen sei, ist jedenfalls nicht selbstständig anfechtbar.
Hierin liegt insbesondere keine selbstständig anfechtbare Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG. Eine solche setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war7; dies ist dann, wenn das laufende Versteigerungsverfahren – wie hier – mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt wird, nicht der Fall.
Darin, den Erbteilserwerber als Antragsteller zu führen, liegt auch weder eine Aufhebung (§ 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28 f. ZVG) des von dem Erbteilsveräußerer beantragten Teilungsversteigerungsverfahrens noch die Anordnung eines neuen Teilungsversteigungsverfahrens auf Antrag des Erbteilserwerbers (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 15 ZVG) oder die Anordnung seines Beitritts (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 27 ZVG, vgl. Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., § 27 Rn.20); vielmehr wird das auf Antrag des Erbteilsveräußerers angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt.
Dass sich die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, ändert an deren Unstatthaftigkeit nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 95 ZVG nichts8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 58/23
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23 9[↩]
- AG Wiesbaden, Beschluss vom 23.06.2022 – 61 K 29/18[↩]
- LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.08.2023 – 4 T 216/22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZR 63/23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 7 mwN[↩]
- näher BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 9[↩]
- näher BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 11 ff. mwN[↩]










