Der gepfändete Erbteil – und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen1.

Der gepfändete Erbteil – und die vom Erben betriebene Teilungsversteigerung

Gemäß § 28 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist, oder bei Behebbarkeit des Hindernisses unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, das Verfahren einstweilen einzustellen. Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, gilt nach § 28 Abs. 2 ZVG Entsprechendes. § 28 ZVG findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist2.

Eine nach Anordnung der Teilungsversteigerung erfolgte und im Grundbuch eingetragene Pfändung und Überweisung des Erbteils (hier: zugunsten eines anderen Miterben) stellt kein Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 28 ZVG dar. Die das Teilungsversteigerungsverfahren betreibende Miterbin ist  auch nach der Pfändung und Überweisung berechtigt, die Teilungsversteigerung des Grundstücks weiter zu betreiben.

Durch die Pfändung und Überweisung des Erbteils der betreibenden Miterbin (§ 859 Satz 1, §§ 857, 829, 835, 836 ZPO) erwarb die Pfändungsgläubigerin ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) sowie die Befugnis, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen, insbesondere die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Die betreibende Miterbin wurde als Pfändungsschuldnerin zugunsten der Pfändungsgläubigerin in der Verfügung über ihren Erbteil beschränkt. Der Gesetzeswortlaut (§ 829 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet dem Pfändungsschuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts3.

Inwieweit die Beantragung und Durchführung der Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu einer Beeinträchtigung eines an einem Erbteil bestehenden Pfändungspfandrechts führt und damit dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist, ist allerdings umstritten. Zum Teil wird eine beeinträchtigende Verfügung bejaht4, zum Teil verneint5. Dieser Streit bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn in den Nachlass fiel nicht das gesamte Grundstück, sondern lediglich ein Miteigentumsanteil. Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinträchtigt die Einziehung einer Nachlassforderung durch einen Miterben mit dem Ziel der Hinterlegung des zu leistenden Geldbetrags für alle Erben gemäß § 2039 BGB die Rechtsstellung des den Erbteil pfändenden Gläubigers als solche nicht. Pfändung und Überweisung dienen der Sicherung und Befriedigung des Pfändungsgläubigers für seine Forderung bei der Verwertung des Erbteils. Dieser Befriedigungs- und Sicherungszweck wird durch die Einziehung der Forderung nicht beeinträchtigt. Weder der Nachlass im Ganzen noch der gepfändete Erbteil im Besonderen wird durch die Geltendmachung der Forderung im Bestand oder Wert geschmälert. Zwar tritt an die Stelle der Forderung gegen den Nachlassschuldner eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstelle; der Vermögensgegenstand als solcher bleibt aber erhalten und wird von der Pfändung umfasst. Dieselbe Bindung, die die Erbteilspfändung bisher hinsichtlich der Forderung bewirkte, besteht nach deren Realisierung gemäß § 2039 BGB hinsichtlich des Hinterlegungsbetrags6.

So verhält es sich auch, wenn ein Miterbe gemäß § 2039 Satz 1 BGB einen vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 749 Abs. 1 BGB im Wege der Teilungsversteigerung durchsetzt. Auch in diesem Fall tritt an die Stelle des Auseinandersetzungsanspruchs der (ungeteilte) Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Übererlöses7. Daran setzt sich das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation fort8. Hierdurch wird das Pfändungspfandrecht nicht beeinträchtigt, sondern verwirklicht. Dabei kann auch offen bleiben, ob der Miterbe wegen der Pfändung seines Erbteils im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren bestimmte Verfahrensanträge nicht wirksam stellen kann. Selbst wenn dies so wäre, hinderte dies nicht im Sinne von § 28 ZVG die Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern wäre – wie es das Landgericht Wiesbaden9 richtig gesehen hat – nur bei dem jeweiligen Verfahrensantrag zu beachten. 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1258 BGB6. Insoweit gilt entsprechendes wie bei der Pfändung und Überweisung eines Anspruchs auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft10.

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass die Pfändungsgläubigerin des Erbteils zugleich Eigentümerin eines anderen Miteigentumsanteils und Miterbin ist. Diese mag als Miteigentümerin und Miterbin ein verständliches Interesse daran haben, dass die Teilungsversteigerung nicht durchgeführt wird; das kann aber ihre Stellung als Pfändungsgläubigerin nicht auf Kosten der betreibenden Miterbin verbessern11.

Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts Wiesbaden, dass die nach Eintragung der Pfändung erfolgte Übertragung des Erbteils der angeordneten Teilungsversteigerung nicht entgegensteht.

Zwar ist umstritten, ob die Übertragung eines Erbteils nach einer Pfändung, wenn sie – wie hier – nicht dazu führt, dass sich sämtliche Erbteile in einer Hand vereinigen – absolut wirksam12 oder gegenüber dem Pfändungsgläubiger relativ unwirksam ist13.

Für die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist es aber ohne Belang, ob die veräußernde Miterbin oder die Erwerberin des Erbteils als Antragstellerin anzusehen ist. Ein Grund, das Verfahren gemäß § 28 ZVG aufzuheben oder einstweilen einzustellen, ergibt sich daraus nicht. Denn das auf Antrag der Miterbin angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren ist entweder mit der Miterbing oder der Erbteilserwerberin als Antragstellerin fortzuführen. 

Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Ansicht, die Erbteilsveräußerung sei im Teilungsversteigerungsverfahren erst nach Eintragung in das Grundbuch zu berücksichtigen, zutreffend ist. Ebenso unerheblich ist die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung. Im Übrigen könnten darauf bezogene Einwendungen ohnehin nur im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden14.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 63/23

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 12.07.1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060[]
  2. vgl. zu § 28 Abs. 1 ZVG BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 183/14, NZG 2016, 1307 Rn. 15 mwN; zur Anwendbarkeit auch des § 28 Abs. 2 ZVG vgl. Keller in Schneider, ZVG, § 28 Rn. 6; Stöber/Nicht, ZVG, 23. Aufl., § 28 Rn. 3[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060; BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 29[]
  4. vgl. BeckOGK/Rißmann/Szalai, BGB [1.11.2024], § 2033 Rn. 57; MünchKomm-BGB/Fest, 9. Aufl., § 2042 Rn. 6, jeweils mwN[]
  5. vgl. BeckOK ZPO/Riedel [1.12.2024], § 859 Rn. 28.1; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 216 f., jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060[][]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 32[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 333/12, BGHZ 199, 71 Rn. 16[]
  9. LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.09.2023 – 4 T 178/23[]
  10. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 38 ff.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1968 – V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060 f.; ähnlich BGH, Beschluss vom 29.06.2017 – IX ZB 98/16, BGHZ 215, 139 Rn. 36[]
  12. so z.B. Staudinger/Löhnig, BGB [2020], § 2033 Rn. 50; MünchKomm-BGB/Gergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 38 mwN[]
  13. vgl. z.B. BeckOK ZPO/Riedel [1.12.2024], § 859 Rn. 13; jurisPK BGB/D. U. Otto, 10. Aufl., § 2033 Rn. 59; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 859 Rn. 35[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 11; Beschluss vom 08.07.2021 – V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 10[]