Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels – und die zugefügten Vitamine

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist in einem solchen Fall nicht zulässig.

Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels – und die zugefügten Vitamine

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellt ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos. Der Freistaat Bayern gab dem Unternehmen durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der – zum damaligen Zeitpunkt geltenden – EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei bei diesem Erzeugnis des Unternehmens nicht der Fall.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Klage des Unternehmens abgewiesen1, der Bayerische Verwaltungsgerichtsgerichtshof die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen2. Und das Bundesverwaltungsgericht billigte nun die bayerischen Entscheidungen und hat nun, mehr als 10 Jahre nach Beginn des Verfahrens, auch die Revision des Unternehmens zurückgewiesen:

Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das ist bei dem hier streitgegenständlichen Erzeugnis nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig.

Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden.

Das Unternehmen kann sich auch nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als „organic“ kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts3 entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht4.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2025 – 3 C 13.24

  1. VG München, Urteil vom 17.02.2016 – VG M 18 K 14.5345[]
  2. BayVGH, Urtteil vom 29.07.2021 – VGH 20 BV 16.1456[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2022 – 3 C 13.21[]
  4. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-240/23[]