Besitzeinweisung für eine CO-Pipeline

Im jahrzehntelangen Rechtsstreit um die CO-Pipeline hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den klagenden Städten Erkrath, Langenfeld und Düsseldorf weitgehend Recht gegeben. Die Bezirksregierung habe der damaligen Bayer Material Science AG die vorzeitige Inbesitznahme von Grundstücken ermöglicht, ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen für die betroffenen Eigentümer ausreichend zu beachten. Die Entscheidung könnte über den Einzelfall hinaus Maßstäbe für künftige Infrastruktur- und Enteignungsverfahren setzen.

Besitzeinweisung für eine CO-Pipeline

Fast zwei Jahrzehnte nach den umstrittenen Entscheidungen zum Bau der CO-Pipeline zwischen Dormagen und Uerdingen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Klagen der Städte Erkrath, Langenfeld und Düsseldorf weitgehend stattgegeben. Nach den nun zugestellten Urteilen vom 26. Mai 2026 durfte das Land Nordrhein-Westfalen der damaligen Bayer Material Science AG – heute Covestro AG – nicht ohne Weiteres ermöglichen, die betroffenen Grundstücke bereits vor Abschluss eines Enteignungsverfahrens und vor einem Eigentumsübergang in Besitz zu nehmen.

Streit um vorzeitige Inbesitznahme

Im Mittelpunkt der Verfahren standen Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Jahr 2007. Mit diesen Entscheidungen erhielt die Vorhabenträgerin die Möglichkeit, Grundstücke für Bau und Betrieb der Kohlenmonoxid-Pipeline bereits zu nutzen, obwohl die eigentlichen Enteignungsverfahren noch nicht abgeschlossen waren.

Die betroffenen Kommunen wandten sich gegen diese vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht ordnungsgemäß geprüft worden seien.

Ermessensfehler der Enteignungsbehörde

Das Verwaltungsgericht Düsseldforf folgte dieser Argumentation im Wesentlichen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Bezirksregierung das ihr durch das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (EEG NRW) eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Besondere Bedeutung misst das Gericht dabei § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW bei. Die Vorschrift ermöglicht es der Enteignungsbehörde, dem Vorhabenträger eine Frist zur Stellung eines Enteignungsantrags zu setzen. Damit soll verhindert werden, dass Eigentümer über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum durch eine lediglich vorläufig gedachte Besitzeinweisung belastet werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Bezirksregierung diesen Schutzzweck bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt. Weder sei erkennbar gewesen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt habe, noch habe sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie auf die Festsetzung einer Frist verzichtet habe.

Schutz des Eigentums im Mittelpunkt

Das Gericht betont, dass gerade bei Infrastrukturvorhaben privater Unternehmen besondere Anforderungen an den Schutz der betroffenen Eigentümer zu stellen seien. Ohne eine Fristsetzung könne die Enteignungsbehörde kaum sicherstellen, dass der Vorhabenträger zeitnah die erforderlichen Enteignungsverfahren betreibt. Damit bestehe die Gefahr, dass Grundstückseigentümer über einen längeren Zeitraum einer vorläufigen Besitzentziehung ausgesetzt werden, ohne dass Klarheit über die endgültige rechtliche Situation geschaffen werde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht deshalb bei einer Besitzeinweisung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Notwendigkeit, die vorläufige Inanspruchnahme mit einer Verpflichtung zur zeitnahen Stellung eines Enteignungsantrags zu verknüpfen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Entscheidungen betreffen zwar einen außergewöhnlich langjährigen Infrastrukturkonflikt, enthalten aber zugleich wichtige Aussagen zum Verhältnis von Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren. Das Verwaltungsgericht stärkt die Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung und hebt hervor, dass die Besitzeinweisung als vorläufiges Instrument nicht losgelöst von einem zeitnah betriebenen Enteignungsverfahren eingesetzt werden darf.

Ob die Urteile Bestand haben werden, ist allerdings noch offen. Gegen die Entscheidungen kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Hierüber hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Fazit

Mit seinen Urteilen setzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf ein deutliches Signal zugunsten des Eigentumsschutzes bei groß angelegten Infrastrukturprojekten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht deutlich, dass die vorzeitige Inanspruchnahme von Grundstücken durch private Vorhabenträger nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Schutzmechanismen zulässig ist. Behörden müssen ihr Ermessen erkennbar ausüben und die Interessen der betroffenen Eigentümer wirksam absichern.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 26. Mai 2026 – 3 K 3921/07, 3 K 5268/07 und 3 K 446/08

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