Resale-Zugänge zum Telekom-Netz

Für die Auf­er­le­gung einer Zu­gangs­ver­pflich­tung ist keine auf sie be­zo­ge­ne spe­zi­fi­sche Markt­de­fi­ni­ti­on und -ana­ly­se er­for­der­lich, son­dern le­dig­lich ein enger funk­tio­na­ler Zu­sam­men­hang zwi­schen der Ein­rich­tung, zu der Zu­gang zu ge­wäh­ren ist, und dem Markt, für den ein Re­gu­lie­rungs­be­darf fest­ge­stellt wor­den ist.

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Regierungsviertel

Der Hochwasserschutz und die Umlegung von Telefonleitungen

Bei einer so­ge­nann­ten dritt­ver­an­lass­ten Än­de­rung eines Ver­kehrs­we­ges ist das für die Fol­ge­kos­ten­pflicht des nut­zungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers einer än­de­rungs­be­trof­fe­nen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie (§ 72 Abs. 3 TKG) er­for­der­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht schon dann ge­ge­ben, wenn sich das Plan­vor­ha­ben des Drit­ten auf den Hoch­was­ser­schutz an einer

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