Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen setzt einen erheblichen Parkraummangel voraus. Dieser ist grundsätzlich anhand der Spitzenauslastung zu beurteilen und liegt regelmäßig erst bei einer Auslastung von mindestens 80 Prozent der verfügbaren Stellplätze vor.
So hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Einführung der
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