Bundesfinanzhof (BFH)

Vom Einspruch zur Sprungklage

Zwar setzt eine gerichtliche Sachentscheidung in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, grundsätzlich voraus, dass das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Allerdings entpflichtet eine wirksam erhobene

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