Übersieht das Finanzgericht, dass eine weitere Person Klage erhoben hat, liegt darin ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
So konnte im vorliegenden Fall das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg1 auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Finanzgericht nur die Klägerin als Komplementärin, nicht aber auch CK als Kommanditistin der zwischenzeitlich vollbeendeten F1-KG als (weitere) Klägerin angesehen hat. Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der unmittelbar zur Aufhebung des Urteils führen muss2.
Das Finanzgericht hat allein die Klägerin als Aktivbeteiligte angesehen, wie sich aus dem Tenor in Verbindung mit dem Urteilsrubrum und der durchgängig im Urteilstext verwendeten Bezeichnung als „die Klägerin“ ergibt.
Aus der Klageschrift vom 27.04.2009 und den nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten ergibt sich jedoch, dass die Klage nicht nur von der Klägerin (vertreten durch CK als Geschäftsführerin), sondern zusätzlich auch von CK selbst in ihrer Stellung als Kommanditistin der vormaligen F1-KG -an die der angefochtene Feststellungsbescheid auch adressiert ist- erhoben worden ist.
Das Rubrum der Klageschrift lautet:
„In dem Rechtsstreit
… GmbH
als Rechtsnachfolgerin der Firma F1 GmbH & Co. KG,
vertreten durch deren Geschäftsführerin, Frau CKund
Frau CK
als Kommanditistin der F1 GmbH & Co. KG– Kläger -„
Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung den „Rechtsstreit … GmbH unter anderem ./. Finanzamt … “ bezeichnet und zwei verschiedene Prozessvollmachten eingereicht, sodass am Vorliegen einer subjektiven Klagehäufung (als aktive Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 FGO) kein Zweifel bestehen kann.
Das Finanzgericht hat die Klageerhebung durch CK übersehen oder missverstanden und die Erwähnung von CK im Aktivrubrum der Klageschrift offenbar ausschließlich auf deren Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin bezogen, was sich aus der Formulierung im Urteilsrubrum („vertreten durch [CK] als Kommanditistin der [F1-KG]“) ergibt. Soweit der Vertreter der Klägerin eine Interpretation des Urteilsrubrums für möglich hält, die CK als weitere Klägerin einschließt, vermag der Bundesfinanzhof dem -insbesondere aufgrund der durchgängigen Verwendung des Singulars „Klägerin“ durch das Finanzgericht- nicht zu folgen. Somit ist festzustellen, dass das Finanzgericht lediglich über die Klage der Klägerin, nicht aber über diejenige von CK als Gesellschafterin der vormaligen F1-KG mündlich verhandelt und entschieden hat, was nachzuholen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2025 – I R 4/24 (I R 80/12)
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2012 – 13 K 1988/09[↩]
- s. BFH, Urteil vom 03.08.2022 – IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120[↩]
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