Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen.
Hierfür hat die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen hat, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist1.
Im hier entschiedenen Streitfall konnte dabei für den Bundesfinanzhof offenbleiben, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ oder „Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung“ vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar -und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist2.
Die Klägerin macht keine in diesem Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Soweit sie sich gegen die Ausführungen des Finanzgerichtes zur unionsrechtskonformen Besteuerung der Klägerin, zur letztlich wirtschaftlichen Belastung des Endverbrauchers, zum maßgeblichen Rechtsverhältnis des Leistungsaustausches sowie zur zutreffenden Bemessungsgrundlage wendet, erhebt sie über die von ihr aufgeworfenen Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung hinaus insoweit nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung des Finanzgerichtes, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann3. Daraus folgt zugleich, dass eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ oder „(objektive) Willkürlichkeit“ weder dargelegt sind noch vorliegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Juni 2025 – V B 23/24










