Entscheidungen, die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgehoben worden sind, können eine Divergenz nicht begründen.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist1.
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichtes einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt2.
Demnach lag in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die vom Finanzamt vorgebrachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu anderen Entscheidungen nicht vor:
- Das Finanzamt rügt zunächst eine Divergenz hinsichtlich der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 11.05.20233. Diese Entscheidung ist mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.07.20254 aufgehoben worden. Entscheidungen, die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgehoben worden sind, können eine Divergenz nicht (mehr) begründen5.
- Soweit das Finanzamt eine Divergenz zu der Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 07.12.20176 vorträgt, legt das Finanzamt nicht dar, dass es sich um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte handelt. Zudem hatte das Finanzgericht Köln in dem von ihm entschiedenen Fall in der Vergabe von nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern gerade keinen formalen Mangel gesehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. November 2025 – IX B 121/24
- vgl. unter anderem BFH, Beschluss vom 16.11.2021 – IX B 37/21, Rz 7[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 14.03.2023 – IX B 60/22, Rz 4; und vom 09.04.2024 – IX B 42/23, Rz 9[↩]
- FG Münster, Urteil vom 11.05.2023 – 8 K 520/22 E[↩]
- BFH, Urteil vom 29.07.2025 – VI R 6/23[↩]
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 188, m.w.N.[↩]
- FG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 15 K 1122/16[↩]









