Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.
Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ist mithin nicht möglich, wenn die Klage bereits unzulässig ist.
Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Dies erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist1.
Eine Abhängigkeit zwischen zwei anhängigen Verfahren in diesem Sinne besteht jedoch nur, wenn der Ausgang des einen (möglicherweise auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen (möglicherweise vorgreiflichen) Verfahren in der Sache beeinflusst werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn feststeht, dass es im erstgenannten Verfahren nicht zu einer Sachprüfung kommen kann, dieses also unabhängig vom Ausgang des anderen Verfahrens zur Klageabweisung führt2. Daher darf eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nach ständiger Rechtsprechung nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind3.
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens liegen nicht vor, wenn die vor dem Finanzgericht erhobene Klage bereits nach Aktenlage unzulässig ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VII B 78/25
- BFH, Beschluss vom 20.03.2024 – I B 25/23, Rz 6[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.03.2011 – II B 152/10, Rz 10[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.01.2016 – VII B 97/15, Rz 9; BFH, Beschlüsse vom 08.07.2015 – VI B 5/15, Rz 24; und vom 25.07.2014 – III B 102/13, Rz 11, beide m.w.N.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 74 FGO Rz 16 und 53; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 74 Rz 4[↩]
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