Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung – und die Vorsteuerberichtigung

Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG.

Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung – und die Vorsteuerberichtigung
  1. Der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist.
  2. Der Begriff „geschuldet“ in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall stand im Streit, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt. Die klagende Aktiengesellschaft stellte im Januar 2019 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte zugleich Eigenverwaltung. Noch am selben Tag bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter und ordnete an, dass die Insolvenzschuldnerin berechtigt ist, ihr Vermögen unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiter zu verwalten. Für die Monate Januar und Februar 2019 setzte das Hauptzollamt gegen die Insolvenzschuldnerin Einfuhrumsatzsteuer fest, welche die Insolvenzschuldnerin beglich und als Vorsteuer bei den Umsatzsteuervoranmeldungen Januar und Februar 2019 abzog. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 1 InsO) an und bestellte einen Sachwalter, der die Kassenführung nicht an sich zog. Im Oktober 2019 focht der Sachwalter die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für die Monate Januar und Februar 2019 nach §§ 129 ff. InsO an, woraufhin das Hauptzollamt die Einfuhrumsatzsteuer noch im Oktober 2019 in die Insolvenzmasse erstattete und sie zur Insolvenztabelle anmeldete.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 2019 kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum um die in die Masse erstattete Einfuhrumsatzsteuer. Zur Begründung stützte sich das Finanzamt auf § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG.Die Vergütung der Vorsteuer bezwecke die Entlastung von einer Belastung. Wenn die Belastung wegfalle, sei auch die Entlastung rückgängig zu machen.

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab1; die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung lägen vor, denn der Begriff „erstattet“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei dahingehend zu verstehen, dass es allein auf den tatsächlichen Vorgang der Rückzahlung -hier in die Insolvenzmasse- ankomme. Der Bundesfinanzhof sah dies nun ebenso und wies die Klage endgültig ab:

Das Finanzgericht hat die Klage der Insolvenzschuldnerin, die wegen angeordneter Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) Inhaberin der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse blieb und daher zutreffend Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, zu Recht abgewiesen. Im Oktober 2019 war nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG der Vorsteuerabzug der Insolvenzschuldnerin zu berichtigen:

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen, falls Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden ist. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 UStG ist § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wonach die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beruht unionsrechtlich auf Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-)2. Nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL erfolgt die Berichtigung unter anderem dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten.

Das Finanzgericht Münster hat zutreffend angenommen, dass die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer, die das Hauptzollamt im Oktober 2019 nach Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse vorgenommen hat, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG erfüllt; denn der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG verlangt lediglich die (Rück-)Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber deren Rechtsgrundlosigkeit.

Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG („… erstattet …“) lässt es zwar zunächst als naheliegend erscheinen, dass er -wie bei § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)- einen Vorgang betrifft, bei dem ein Betrag ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wird, und nicht allein die tatsächliche (Rück-)Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entscheidend ist. Dem Normtext ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es auf Rechtsgrundlosigkeit ankäme. Der Blick auf den Wortlaut der beiden weiteren Fälle des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG („herabgesetzt“, „erlassen“), die erkennbar die Minderung der Steuerfestsetzung beziehungsweise den Billigkeitserlass erfassen, spricht eher dafür, dass der Fall „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG entsprechend die (bloße) Zahlungsebene (und nicht den Grund der Zahlung) betrifft.

Diese Auslegung des nationalen Rechts trägt außerdem den unionsrechtlichen Vorgaben für den Vorsteuerabzug Rechnung.

Der Vorsteuerabzug wie auch seine Berichtigung sind darauf ausgerichtet, ein Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Wesentlicher Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, die Neutralität der Mehrwertsteuer hinsichtlich sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, indem der Unternehmer vollständig von der von ihm geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird3.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebietet außerdem die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer. Insbesondere lässt es die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden4. Eine Subventionierung der Unternehmer im Sinne einer Bereicherung durch die Umsatzsteuer sieht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht vor.

Dient der Vorsteuerabzug dazu, die Steuerpflichtigen von einer Belastung mit Mehrwertsteuer zu entlasten, ist er zu berichtigen, wenn die Belastung später wieder wegfällt. Die Mehrwertsteuer wird nur dann im Sinne des Art. 168 Buchst. e MwStSystRL geschuldet, wenn der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Mehrwertsteuerbetrags hat, dessen Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen5.

Dies gilt auch für § 17 Abs. 3 UStG. Die Belastung fällt für den Unternehmer weg, wenn die Zollverwaltung die Einfuhrumsatzsteuer zurückzahlt. Das Recht zur Entlastung der importierten Ware von der Einfuhrumsatzsteuer soll sich nämlich auf den Betrag beschränken, der von dem Unternehmer für den Einfuhrvorgang effektiv entrichtet worden ist6. Zu einer Rückzahlung kommt es auch dann, wenn die Zahlung erfolgreich insolvenzrechtlich angefochten wurde7.

Diese Auslegung ist außerdem zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für Wettbewerber, die die Einfuhrumsatzsteuer entrichten, geboten. Ein Unternehmer würde sonst -anders als die Insolvenzschuldnerin meint- unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer von der Umsatzsteuer beziehungsweise Einfuhrumsatzsteuer entlastet, obwohl er sie nicht getragen hat8 und dadurch gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt, würde keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Darin läge ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer. Ebenso wenig wie beim Erlöschen der Steuerforderung des Staates besteht bei fehlender Durchsetzbarkeit dieser Forderung ein Bedürfnis, den Steuerpflichtigen von etwas zu entlasten, das er -wie die Insolvenzschuldnerin- tatsächlich gar nicht mehr tragen muss.

Soweit es bei dem Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG demnach nur auf die Zahlung selbst ankommt -und insbesondere nicht auf die Frage, ob diese Zahlung rechtsgrundlos erfolgt ist-, ist diese Auslegung Folge der Besonderheiten des Vorsteuerabzugs. Diesen Besonderheiten ist bei unionsrechtskonformer Auslegung Rechnung zu tragen9.

Soweit die Insolvenzschuldnerin sinngemäß darauf verweist, dass der insolvenzrechtliche Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern (§ 143 Abs. 1 InsO) nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist10, ist dies zwar zutreffend. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG auf den Streitfall nicht anzuwenden wäre.

Die Insolvenzschuldnerin übersieht, dass § 37 Abs. 2 AO und das Steuerschuldverhältnis betroffen ist, soweit es nicht um § 143 Abs. 1 InsO, sondern um das Aufleben einer zunächst erloschenen Steuerschuld gemäß § 144 Abs. 1 InsO geht11. Diese Konstellation hat auch der Streitfall zum Gegenstand.

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof folgt der Insolvenzschuldnerin nicht, wenn diese die Maßstäbe des Art. 116 Abs. 1 UZK auf § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG übertragen möchte.

Zwar sind Einfuhrmehrwertsteuer und Zölle nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar, als sie durch die Einfuhr der Waren in die Union und deren anschließenden Eintritt in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen12. Dies hat zur Folge, dass die Einfuhrumsatzsteuer insoweit eine besondere Steuer ist, als sie in bestimmten Bereichen aus dem sachlichen Regelungsbereich des Umsatzsteuergesetzes ausgewiesen und durch das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht bestimmt wird, was wiederum bedeutet, dass insoweit die nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß geltenden Zollvorschriften zur Anwendung gelangen können13.

Jedoch ist der Vorsteuerabzug und seine Berichtigung für die Einfuhrumsatzsteuer durch das Umsatzsteuergesetz selbst geregelt14. Maßgeblich für die Auslegung dieser Regelungen sind insbesondere Art. 168, 184 ff. MwStSystRL; denn der Vorsteuerabzug ist dem Zollrecht fremd; er ist insbesondere von der Entstehung der Steuer zu unterscheiden. Hinsichtlich solcher Besonderheiten der Umsatzsteuer scheidet eine sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften regelmäßig aus15. Soweit demnach zollrechtlich unter „Erstattung“ stets die Minderung der Einfuhrumsatzsteuerschuld verstanden wird16 ist dies für Zwecke der Vorsteuerberichtigung nicht maßgeblich.

Auch den weiteren unionsrechtlichen Einwendungen der Revision bleibt der Erfolg versagt.

Zwar mag die Berichtigung des Vorsteuerabzugs regelmäßig damit einhergehen, dass sich die Bemessungsgrundlage oder der geschuldete Steuerbetrag ändert, doch ist zum Beispiel auch im Falle der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer vorzunehmen.

Auch die Ausführungen der Insolvenzschuldnerin, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis zu § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG zu einer Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzverfahren führe, gehen ins Leere. Das Unionsrecht stünde selbst einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumte17.

In diesem Zusammenhang hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) -anders als die Insolvenzschuldnerin meint- nichts Abweichendes entschieden. In der von der Insolvenzschuldnerin erwähnten Entscheidung hat der BGH vielmehr betont, dass die hier im Streit stehende Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt ist18.

Ohne Erfolg beruft sich die Insolvenzschuldnerin überdies auf das EuGH-Urteil Véleclair vom 29.03.201219.

Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union dort entschieden, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 Buchst. e MwStSystRL) verwehrt ist, das Recht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer von der vorherigen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn dieser auch der zum Abzug Berechtigte ist20. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG geändert21 und macht nunmehr nicht mehr die Zahlung, sondern nur noch die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer zur Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.

Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, dass -anders als die Insolvenzschuldnerin meint- es auch nicht auf die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer ankommen könne, diese insbesondere nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen dürfe. Bei erloschener oder nicht mehr durchsetzbarer Steuerforderung ist ein Vorsteuerabzug jedenfalls abzulehnen22.

Der Insolvenzschuldnerin steht auch kein (neuerlicher) Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zu.

Zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass ein insolvenzrechtliches Anfechtungsrecht hinsichtlich der durch die Insolvenzschuldnerin an die Zollverwaltung gezahlten Einfuhrumsatzsteuer wegen Gläubigerbenachteiligung tatsächlich bestand, weshalb die Rückzahlung der Steuer nach § 144 Abs. 1 InsO zum Wiederaufleben der Forderung führte23. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer steht insbesondere weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch die -nunmehr vom hiesigen Bundesfinanzhof bestätigte- Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen24.

Als Rechtsfolge ergibt sich aus § 144 Abs. 1 InsO aber nicht, dass -was die Insolvenzschuldnerin sinngemäß geltend macht- (abermals) „entstandene Einfuhrumsatzsteuer“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vorläge, die wiederum zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Der (erneute) Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG scheitert schon am Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aufgrund der Anfechtung nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (erneut) entstanden. Steuertatbestand und Steueranspruch treten bei der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 70 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, wenn die betreffenden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet für das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin in das Inland eingeführt worden waren25. Hierzu kam es im Oktober 2019 nicht erneut.

Unabhängig davon wird die Mehrwertsteuer nur dann im Sinne des Art. 168 Buchst. e MwStSystRL geschuldet, wenn der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Mehrwertsteuerbetrags hat, dessen Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen5.

Greift § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG demnach schon im Tatbestand nicht ein, fehlt es an einem Konkurrenzverhältnis zu § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG. Die Angriffe der Revision dahingehend, das Finanzgericht habe ohne Stütze im Gesetz eine „Sperrwirkung“ des § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG gegenüber dem -vermeintlich- tatbestandlich erfüllten § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG angenommen, gehen ins Leere. Einer Äußerung des Bundesfinanzhofs zu der vom Finanzgericht angenommenen Sperrwirkung bedarf es nicht; darauf kommt es nicht an.

Inwieweit eine erneute Berichtigung des Vorsteuerabzugs -zeitlich nach dem hier maßgeblichen Streitzeitraum- in entsprechender Anwendung des § 17 UStG in Betracht kommt, sollte die Einfuhrumsatzsteuer, etwa nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, (quotal) von der Insolvenzschuldnerin gezahlt worden sein beziehungsweise gegen diese durchsetzbar gewesen sein, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings wäre dann die Umsatzsteuer insoweit im Sinne des Art. 168 Buchst. e MwStSystRL „entrichtet“.

Masseverbindlichkeiten können auch im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) begründet werden26. Dies verlieh dem Finanzamt die Befugnis, die Berichtigung durch den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid festzusetzen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Juni 2025 – XI R 7/22

  1. FG Münster, 07.12.2021 – 15 K 3144/20 U, EFG 2022, 372[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 29.03.2017 – XI R 5/16, BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz 18; vom 06.12.2023 – XI R 5/20, BFHE 282, 186, BStBl II 2024, 316, Rz 24; BFH, Beschluss vom 13.11.2018 – V B 60/18, BFH/NV 2019, 134, Rz 4[]
  3. vgl. z.B. EuGH, Urteile NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 – C-174/08, EU:C:2009:669, Rz 27; Humda vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 – C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19; BFH, Urteil vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 20; BFH, Beschluss vom 20.06.2024 – V R 30/23, BStBl II 2024, 750, Rz 55[]
  4. vgl. EuGH, Urteile JP Morgan unter anderem vom 28.06.2007 – C-363/05, EU:C:2007:391, Rz 29; A vom 19.07.2012 – C-33/11, EU:C:2012:482, Rz 32, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.06.2016 – V R 42/15, BFHE 254, 264, Rz 36[]
  5. vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Véleclair vom 17.11.2011 – C-414/10, EU:C:2011:748, Rz 58[][]
  6. vgl. Kessens in Offerhaus/Söhn/Lange, § 17 UStG Rz 159[]
  7. so auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 529; Pull in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 17 Rz 171[]
  8. vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Véleclair vom 17.11.2011 – C-414/10, EU:C:2011:748, Rz 54 und 56[]
  9. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 02.04.1998 – V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, Rz 22; vom 12.07.2023 – XI R 41/20, BFHE 282, 10, Rz 49[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 05.09.2012 – VII B 95/12, BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854, Rz 9 f.; BFH, Urteil vom 12.11.2013 – VII R 15/13, BFHE 243, 309, BStBI II 2014, 359, Rz 6[]
  11. vgl. BFH, Urteile vom 14.12.2021 – VII R 15/19, BFHE 274, 515, Rz 31; vom 14.12.2020 – VII R 61/20, BFH/NV 2022, 614, Rz 32[]
  12. z.B. EuGH, Urteile Hauptzollamt Braunschweig vom 18.01.2024 – C-791/22, EU:C:2024:59, Rz 23; Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 – C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Sanchez-Bordona vom 12.01.2016 in der Rechtssache Eurogate Distribution GmbH – C-226/14, EU:C:2016:1, Rz 90 f.[]
  13. vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – VII R 44/08, BFHE 226, 205, BStBl II 2010, 334, unter II. 2. und II. 2.a[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – VII R 44/08, BFHE 226, 205, BStBl II 2010, 334, unter II. 2.[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 10/21, BFHE 283, 117, Rz 34 ff.[]
  16. vgl. hierzu Jatzke in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 86; Weymüller in Dorsch, Zollrecht, § 21 UStG Rz 106 ff.[]
  17. vgl. BFH, Beschluss vom 11.12.2024 – XI R 1/22, BFH/NV 2025, 587, Rz 37; EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Syndyk Masy Upad?o?ci A vom 11.04.2024 – C-709/22, EU:C:2024:310, Rz 50[]
  18. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 2/22, Deutsches Steuerrecht 2024, 778, Rz 28[]
  19. EuGH, Urteil Véleclair vom 29.03.2012 – C-414/10, EU:C:2012:183[]
  20. EuGH, Urteil Véleclair vom 29.03.2012 – C-414/10, EU:C:2012:183, Rz 35[]
  21. vgl. Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl I 2013, 1809[]
  22. vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Véleclair vom 17.11.2011 – C-414/10, EU:C:2011:748, Rz 51 ff.[]
  23. vgl. BFH, Urteil vom 14.12.2020 – VII R 61/20, BFH/NV 2022, 614, Rz 29; BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 194/22, HFR 2024, 371[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 194/22, HFR 2024, 371[]
  25. vgl. dazu etwa Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 425 ff.; Bunjes/Heidner, UStG, 24. Aufl., § 15 Rz 201 ff.; Hartman in Offerhaus/Söhn/Lange, § 15 UStG Rz 151 f.[]
  26. vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2022 – IX ZR 142/21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2022, 1293, Rz 16; BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 24 ff.[]