Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu mindern ist1, sondern weitergehend auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist2.
Letzteres entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Denn nach Art. 73 MwStSystRL umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet. In diese Steuerbemessungsgrundlage sind nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL zwar „Steuern“, diese aber „mit Ausnahme der Mehrwertsteuer“ einzubeziehen. Damit entspricht die Steuerbemessungsgrundlage einer Gegenleistung, aus der die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass nach Art. 73 MwStSystRL Besteuerungsgrundlage die für die Leistung vom Steuerpflichtigen tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und dass die Berücksichtigung eines Gesamtpreises ohne Abzug der Mehrwertsteuer als Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer zur Folge hätte, dass die Mehrwertsteuer diesen Lieferer belasten würde. Hieraus leitet der Unionsgerichtshof ab, dass Art. 73 und 78 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass, wenn der Preis eines Gegenstands von den Vertragsparteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde und der Lieferer dieses Gegenstands für den besteuerten Umsatz Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist, der vereinbarte Preis in dem Fall, dass der Lieferer nicht die Möglichkeit hat, die von der Steuerbehörde verlangte Mehrwertsteuer vom Erwerber wiederzuerlangen, so anzusehen ist, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält3.
Damit bestätigt der Unionsgerichtshof, dass es sich bei der Steuerbemessungsgrundlage um eine die Steuer bereits enthaltende Gegenleistung handelt, aus der folglich die Steuer herauszurechnen ist. Sind daher in diese Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 79 Buchst. b MwStSystRL Rabatte und Rückvergütungen nicht einzubeziehen, mindern sie die Gegenleistung, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.05.20092 entschieden hat.
In Übereinstimmung hiermit folgt zudem aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshof, dass der Abschlag nach § 1 AMRabG ausdrücklich als „Preisnachlass nach Bewirkung des Umsatzes im Sinne des Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie“ und als „Teil der Gegenleistung“ anzusehen ist4 sowie dass die Auslegung des in Art. 73 MwStSystRL verwendeten Begriffs „Gegenleistung“ in dem Urteil „International Bingo Technology“ des Unionsgerichtshof vom 19.07.20125 auf die in Art. 90 MwStSystRL gebrauchte Wendung „[i]m Falle … des Preisnachlasses“ übertragen werden kann, da es in beiden Vorschriften darum geht, was zur Bemessungsgrundlage gehört6. Die von der Klägerin zitierte Rz 43 des EuGH, Urteils Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.20177 zur fehlenden freien Verfügbarkeit des Rabattes ist danach im Zusammenhang mit den nachfolgenden Rz 44 und 45 des EuGH, Urteils Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.20178 zu verstehen, in denen der Unionsgerichtshof seine in den Urteilen „International Bingo Technology“ vom 19.07.20125 und „Glawe“ vom 05.05.19949 hergeleitete Auslegung zum Begriff „Gegenleistung“ auf Art. 90 MwStSystRL überträgt.
Der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs hat sich der Bundesfinanzhof im Nachgang und unter Festhalten an sein Urteil vom 28.05.200910 angeschlossen11. Eine eingehende Auseinandersetzung des Bundesfinanzhofs mit der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs im Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.201712 erweist sich damit als nicht erforderlich.
Im Übrigen ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage insoweit nicht entscheidungserheblich, ob der Preisnachlass zum Zeitpunkt der Bewirkung der Arzneimittellieferung (Art. 73, 79 Buchst. b MwStSystRL, § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) oder erst nach der Bewirkung des Umsatzes (Art. 90 MwStSystRL, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) gewährt wurde. Der Begriff „Gegenleistung“ in Art. 73 MwStSystRL und die in Art. 90 MwStSystRL gebrauchte Wendung „[i]m Falle … des Preisnachlasses“ sind gleichbedeutend auszulegen13.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Januar 2026 – V B 71/24
- vgl. EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006; BFH, Urteile vom 08.02.2018 – V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, Rz 14; vom 10.12.2020 – V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Leitsatz 1 und Rz 27[↩]
- BFH, Urteil vom 28.05.2009 – V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II. 3.a und II. 3.b[↩][↩]
- EuGH, Urteil Tulic? und Plavo?in vom 07.11.2013 – C-249/12 und – C-250/12, EU:C:2013:722[↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006, Rz 42[↩]
- EuGH, Urteil International Bingo Technology vom 19.07.2012 – C-377/11, EU:C:2012:503[↩][↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C.2017:1006, Rz 45[↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006[↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C.2017:1006[↩]
- EuGH, Urteil Glawe vom 05.05.1994 – C-38/93, EU:C:1994:188[↩]
- BFH, Urteil vom 28.05.2009 – V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870[↩]
- BFH, Urteil vom 08.02.2018 – V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, Rz 14 und 15; vgl. auch BFH, Urteil vom 10.12.2020 – V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 27[↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16 ((EU:C:2017:1006[↩]
- EuGH, Urteil Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 – C-462/16, EU:C:2017:1006, Rz 45[↩]
Bildnachweis:
- Medikament: Michal Jarmoluk











