Rechtliches Gehör – und die Erörterungspflicht des Gerichts

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können.

Rechtliches Gehör – und die Erörterungspflicht des Gerichts

Das Gericht verletzt daher das Recht auf Gehör, wenn es sein Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten.

103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten überrascht zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste1.

Danach lag in der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 nicht zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung in wesentlichen Punkten auf die Ausführungen des angehörten amtlichen Bodenschätzers stützen werde, genügt dies nicht zur Annahme einer Überraschungsentscheidung. Die Frage der gemeinüblichen Nutzung als Ackerland oder Grünland ist vom Finanzgericht nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern war -wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst vorbringt- auch vorher schon Gegenstand der wechselseitigen Erörterungen, insbesondere auch der Anhörung des amtlichen Bodenschätzers in der mündlichen Verhandlung.

Eine Überraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass das Finanzgericht, wie die Klägerin meint, vor Erlass der Endentscheidung darauf hätte hinweisen müssen, dass es zu der Überzeugung gelangt sei, nur die Ackernutzung entspreche der natürlichen Ertragsfähigkeit der streitigen Flächen. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Juni 2025 – II B 27/24

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 12.06.2020 – II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 19, m.w.N.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 02.08.2013 – II B 111/12, BFH/NV 2014, 383; und vom 25.05.2000 – VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, jeweils m.w.N.[]

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