Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall zu befassen. Konkret ging es diesmal um Fragen der Vorteilsausgleich und des Annahmeverzugs:
In dem jetzt vom
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