Entfällt bei einer Schiffsreise der besondere Höhepunkt der Reise, liegt ein Mangel vor, der zu einer Minderung von 20 % des Reisepreises berechtigt. Allerding ist infolge des Mangels die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden, so dass kein Schadensersatzanspruch wegen
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