Verwaltungsakte, die nur das Ziel festlegen, dem Adressaten aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel die Wahl lassen, sind auch im Abfallrecht zulässig. Es bedarf im Hinblick auf § 37 VwVfG keiner beispielhaften Aufzählung von Anlagen, in denen gewerblicher Abfall beseitigt werden
Artikel lesen
