Die zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Die in § 57 BranntwMonG i.V.m. § 116 Abs. 1 BO getroffenen Regelungen verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall kann allenfalls eine Beschränkung der Berufsausübung, nicht jedoch eine Beschränkung der Berufswahl in
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