Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes können für den Besuch der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe im G 8‑System Schülerbeförderungskosten nicht erstattet werden. So die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall einer Schülerin, deren Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten der Rheingau-Taunus-Kres abgelehnt hatte. Geklagt hatte eine Schülerin,
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