Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF bedurfte der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Erklärung in Textform gemäß § 126b BGB aF reicht zur Wahrung des Formerfordernisses nicht aus. Die Nichteinhaltung
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF bedurfte der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Eine Erklärung in Textform gemäß § 126b BGB aF reicht zur Wahrung des Formerfordernisses nicht aus. Die Nichteinhaltung
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Ein Telefax erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 31.12 2014 geltenden Fassung (BEEG aF) für ein Elternzeitverlangen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF durfte der Arbeitgeber das
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