Der den Kommunen nach der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen (LV NRW) zu gewährende Finanzausgleich steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Die Pflicht zur Gewährung einer Mindestfinanzausstattung im Sinne einer „absoluten“ Untergrenze ergibt sich nicht aus der Landesverfassung. Die vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind
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