Richtlinienwidrige Förderung

Eine Verwaltungspraxis, die entgegen der bestehenden Förderrichtlinien Folgekosten für Straßenbaumaßnahmen subventioniert, berechtigt nicht zur Rückforderung der gewährten Fördermittel, wenn die Abweichung keinen Gesetzesverstoß bewirkt und nicht willkürlich ist. Die Bewilligungspraxis kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

Richtlinienwidrige Förderung

Anlass für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht war ein Straßenbauvorhaben der Stadt Mainz: Der klagenden Stadt Mainz wurden 1996 für ein Straßenbauvorhaben sowohl aus Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) wie aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes auch aus Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz nach den einschlägigen Förderrichtlinien des beklagten Landes Rheinland-Pfalz Zuschüsse in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt. Gefördert wurden auch sog. Folgekosten, die im Zuge der Straßenbaumaßnahmen für die Änderung an Versorgungsleitungen der zum Verfahren beigeladenen Stadtwerke entstanden waren.

Nach den in Anlehnung an das GVFG formulierten Förderrichtlinien sind diese Folgekosten allerdings nicht förderfähig, wenn ein Anderer als der Träger des Vorhabens sie zu tragen verpflichtet ist. Die Stadt Mainz hatte mit den Stadtwerken, einer Aktiengesellschaft, deren Anteile ausschließlich von der Stadt Mainz gehalten werden, vertraglich vereinbart, dass Änderungen an Versorgungsleitungen stets auf deren Kosten erfolgen. Nur soweit diese von Dritten getragen werden, sollten die Stadtwerke freigestellt sein. Nach der mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz abgestimmten Verwaltungspraxis wurden seit 1980 auch Folgekosten eines Versorgungsunternehmens subventioniert, wenn dieses zu 100 % eine Eigengesellschaft der Kommune war.

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hatte die Förderung von Leitungsverlegungskosten zugunsten der Städte bereits in den 1970er Jahren beanstandet, seine Auffassung auf den Einwand, dass die Städte mit den zu 100% in städtischen Eigentum befindlichen Stadtwerken eine wirtschaftliche Einheit bildete, dann aber geändert. Im Jahr 2006 änderte der Landesrechnungshof jedoch seine Auffassung und beanstandete die Bewilligungspraxis des Landes. Die Kosten für Leitungsverlegungen hätten die Stadtwerke aufgrund des Konzessionsvertrages zu zahlen; sie seien von Gesetzes wegen nicht zuwendungsfähig. Der Zuwendungsgeber sei mangels Anspruch auf Förderung auch kein Dritter im Sinne der bestehenden Vertragsabrede.

Daraufhin hob das Land Rheinland-Pfalz die frühere Bewilligung in Höhe der geförderten Leitungsverlegungskosten auf und forderte 12 253 € nebst Zinsen von der Stadt Mainz zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz ohne Erfolg1. Die Berufung der Stadt Mainz wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz im Wesentlichen – bis auf die Verzinsungsanordnung, die aufgehoben wurde – zurück2.

Die hiergegen eingelegte Revision der Stadt Mainz führte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht zur vollständigen Aufhebung des angegriffenen Rückforderungsbescheides:

Die Bewilligung von Fördermitteln für Folgekosten stand zwar im Widerspruch zu den Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz. Danach hätten die Stadtwerke die Folgekosten tragen müssen. Die Stadtwerke sind als juristische Person des Privatrechts „Andere“ im Sinne der Förderrichtlinien, auch wenn die Stadt Mainz alle Anteile hält. Das Land Rheinland-Pfalz hatte aber Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften seit 1980 gleichwohl als förderfähig anerkannt. Von dieser Verwaltungspraxis konnte es nur für die Zukunft abweichen; eine rückwirkende Korrektur kommt nur bei einer zugleich gesetzwidrigen Förderung in Betracht. Die Praxis verstieß aber nicht gegen ein Gesetz, sondern nur gegen verwaltungsinterne Richtlinien. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz regelt nicht die Gewährung von Finanzhilfen der Länder an die Gemeinden, sondern nur das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11

  1. VG Mainz, Urteil vom 01.07.2010 – 6 K 615/09.MZ[]
  2. OVG RLP, Urteil vom 11.02.2011 – 2 A 10895/10[]