Besteht für eine Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds, so ist die Antragsbewilligung einer Gemeinde unter Zugrundelegung der geänderten Förderrichtlinien seitens des Landkreises nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Zuschüssen in Höhe der in der „alten Richtlinie“ vorgesehenen Fördergelder. Mit dieser
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