Eine Verwaltungspraxis, die entgegen der bestehenden Förderrichtlinien Folgekosten für Straßenbaumaßnahmen subventioniert, berechtigt nicht zur Rückforderung der gewährten Fördermittel, wenn die Abweichung keinen Gesetzesverstoß bewirkt und nicht willkürlich ist. Die Bewilligungspraxis kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Anlass für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht war ein Straßenbauvorhaben der Stadt
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