Ein Arbeitgeber hat den Betriebsrat drei Wochen vor dem Beginn eines Einsatzes und soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis eines Einsatzes von Personen, die als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten im Aufgabenbereich des Arbeitgebers
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