Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist1.
Der Gesamtbetriebsrat kann die Angaben nicht verlangen, weil es an einem Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehlt. Er ist nicht berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Einen solchen Anspruch gewährt § 110 Abs. 1 BetrVG nicht. Dies folgt aus Wortlaut sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Normzweck.
Nach dem Gesetzeswortlaut obliegt dem Unternehmer die Unterrichtungspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nicht beteiligt.
Gleiches folgt aus der historischen Auslegung der Norm.
Nach § 69 Abs. 3 BetrVG 1952 hatte der Unternehmer zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und der Entwicklung des Unternehmens zu geben. Danach oblag die Berichtspflicht dem Unternehmer, die dieser gemeinsam mit den genannten Arbeitnehmervertretungen zu erfüllen hatte2. Demgegenüber hat nach § 110 Abs. 1 BetrVG allein der Unternehmer über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Eine Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss an der Bekanntgabe des Berichts gegenüber den Arbeitnehmern ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Folgerichtig geht auch die Gesetzesbegründung allein von einer Unterrichtungspflicht des Unternehmens aus3.
Dem entspricht der Normzweck.
Die vierteljährliche Unterrichtung soll den Arbeitnehmern einen Überblick über die wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche Entwicklung geben. Der Bericht soll sicherstellen, dass sich die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein Bild von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ihres Unternehmens machen können4. Hierfür ist wie bei der Unterrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine allgemeine Darstellung der gegenwärtigen Wirtschaftslage des Unternehmens und eines Ausblicks auf die zukünftige Entwicklung durch den Unternehmer ausreichend. Für Entscheidungen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis soll der Bericht ersichtlich keine Grundlage bilden.
Auch ohne ein eigenständiges Unterrichtungsrecht wird das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmervertretungen nicht auf einen rein formalen Akt reduziert5.
Die Pflicht zur vorherigen Abstimmung des Berichts über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens verpflichtet den Unternehmer zur Zuleitung eines Entwurfs des Quartalsberichts an die Arbeitnehmervertretungen. Diese haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen. Hierin liegt eine ausreichende Sicherung, um diesen zu einem betriebsverfassungsgemäßen Verhalten bei der Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens anzuhalten.
Ein eigenständiges Unterrichtungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb geboten, weil ansonsten bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstehen kann, sein Inhalt werde von den einbezogenen Arbeitnehmervertretungen mitgetragen. Aufgrund der Urheberschaft des Unternehmers ist für die Arbeitnehmer ersichtlich, dass dieser für die Abfassung des Berichts verantwortlich ist und nur dessen Einschätzung von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wiedergibt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 ABR 4/12
- BAG 7.02.2012 – 1 ABR 46/10, Rn. 7, BAGE 140, 350[↩]
- vgl. BAG 1.03.1966 – 1 ABR 14/65, zu II 4 a der Gründe, BAGE 18, 182[↩]
- BT-Drucks. VI/1786 S. 54[↩]
- Oetker GK-BetrVG 9. Aufl. § 110 Rn. 1[↩]
- aA DKKW-Däubler 13. Aufl. § 110 Rn. 12; ErfK/Kania 13. Aufl. § 110 BetrVG Rn. 6; Fitting 26. Aufl. § 110 Rn. 4[↩]










