Vom freien Journalisten zum Redakteur – und die anrechenbaren Berufsjahre

Als Berufsjahre nach § 3 I Ziff. 1 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen zählen nur nachgewiesene Zeiten einer hauptberuflichen Redakteurstätigkeit im Arbeitsverhältnis. Tätigkeitszeiten als freier Journalist werden ausschließlich nach den hierfür vorgesehenen besonderen Tarifregelungen angerechnet.

Vom freien Journalisten zum Redakteur – und die anrechenbaren Berufsjahre

Die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat stritten über die tarifliche Einstufung von neun Redakteuren, die zunächst auf Grundlage sogenannter Pauschalistenverträge und später aufgrund von Arbeitsverträgen tätig waren. Auf die Beschäftigungsverhältnisse findet über einen Anerkennungstarifvertrag der Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung zur Umgruppierung in Gehaltsgruppe 2b Stufe 3 und wollte frühere freie Tätigkeitszeiten mit höchstens drei Berufsjahren berücksichtigen. Der Betriebsrat hielt dagegen Stufe 4 für zutreffend, verlangte die Berücksichtigung sämtlicher hauptberuflicher Tätigkeitszeiten und machte zudem geltend, tatsächlich hätten bereits früher Arbeitsverhältnisse bestanden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer in die Gruppe 2b Stufe 3 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung des Tarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre zu ersetzen. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdebeschluss des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen; das Landesarbeitsgericht durfte, so das Bundesarbeitsgericht die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Redakteure mit der gegebenen Begründung nicht abweisen:

Die Zustimmungsersetzungsanträge sind nach gebotener Auslegung zulässig. Als zukunftsgerichtete Anträge beziehen sie sich seit dessen Inkrafttreten auf den GTV idF vom 18.07.2025. In der Umstellung der Anträge liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung. Die maßgebende Vergütungsordnung ist unverändert geblieben. Der Gegenstand der Anträge bleibt derselbe2.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zustimmungsersetzungsanträge seien wegen Tarifwidrigkeit der beabsichtigten Umgruppierungen unbegründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren am 13.11.2023 gegenüber dem Betriebsrat unter Mitteilung der erforderlichen Informationen – und damit ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – eingeleitet. Der Betriebsrat hat diesen schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG mit der Begründung widersprochen, die Umgruppierungen seien tarifwidrig. Er hat damit einen Grund genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Landesarbeitsgericht aus.

Bei dem GTV idF des Anerkennungstarifvertrags handelt es sich aufgrund der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin um die im Betrieb geltende Vergütungsordnung im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zustimmungen auch dann nicht zu ersetzen sind, wenn nur die beabsichtigte Einstufung den tariflichen Vorgaben nicht entspricht. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Eine Umgruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind3.

Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, bei der Einstufung seien Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses nach § 3 I Ziff. 1 GTV zu berücksichtigen. Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk iSd. § 3 I Ziff. 1 GTV sind nur solche, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht sind. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen4.

Bereits die Verwendung des Begriffs „Redakteur“ in § 3 I Ziff. 1 GTV spricht dafür, dass nach dieser Vorschrift nur Beschäftigungsjahre im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind.

Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind5.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Redakteur „Mitarbeiter einer Redaktion bei Presse, Rundfunk, Fernsehen oder in Buchverlagen, der das zu veröffentlichende Material (Zeitung, Buch, Sendung …) redigiert und zum Teil auch selbst verfasst“6. Bei dem Begriff „Redakteur“ handelt es sich – wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgeht – um eine Positionsbezeichnung innerhalb eines Betriebs. Der als freier Mitarbeiter tätige Journalist ist nicht Redakteur, sondern freier Journalist7.

Anhaltspunkte dafür, dass § 3 I Ziff. 1 GTV ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegt, bestehen nicht.

Der Umstand, dass der Begriff Redakteur in § 3 I Ziff. 1 GTV – anders als in § 1 I GTV – ohne den Zusatz „angestellt“ verwendet wird, rechtfertigt nicht die Annahme, Vorbeschäftigungszeiten seien unabhängig davon anzurechnen, ob sie in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind. Im Anschluss an die Bestimmung, dass der GTV persönlich für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre gilt, wird der Begriff „Redakteur“ im GTV durchweg ohne das Adjektiv „angestellt“ verwendet. Das gilt auch für die in § 2 GTV geregelten Tarifgruppen und Tarifsätze, die nur angestellte Redakteure betreffen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen8. Daher ist davon auszugehen, dass der Redakteur im Sinne von § 3 I Ziff. 1 GTV ein Arbeitnehmer sein muss.

Gegenteiliges folgt nicht aus § 1 II GTV. Mit der Begriffsbestimmung in § 1 II GTV haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Redakteurs gegenüber dem allgemeinen pressefachlichen und presserechtlichen Redakteursbegriff hinsichtlich der erfassten Tätigkeiten erweitert. Während als Redakteur im Sinne des früheren pressefachlichen Sprachgebrauchs und des Presserechts nur der anzusehen ist, wer das „Redigieren“ besorgt, dh. den zu publizierenden Stoff sammelt, sichtet, ordnet, auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, gelten nach der tariflichen Begriffsbestimmung über diese durch § 1 II Ziff. 1 GTV erfassten Redakteure hinaus auch diejenigen als Redakteure, die mit eigenen Wort- oder Bildbeiträgen oder Audio-/Audio-Video-Material (§ 1 II Ziff. 2 GTV) oder die mit der redaktionell-technischen Ausgestaltung des Textteils (§ 1 II Ziff. 3 GTV) oder die mit der Koordinierung dieser Tätigkeiten (§ 1 II Ziff. 4 GTV) kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirken9.

Eine Erweiterung des Redakteurbegriffs hinsichtlich der erfassten Rechtsverhältnisse ist mit § 1 II GTV nicht verbunden. Der Klammerzusatz „gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis“ bezieht sich nur auf die Ausnahmeregelung für die zum Zwecke der Vorbereitung auf den Beruf des Redakteurs Tätigen. Danach erfordert das Merkmal „Redakteur“ ein Arbeitsverhältnis. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Tarifvertragsparteien den Klammerzusatz auch auf Redakteure erstrecken.

Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Ein Vergleich der Anrechnungsregelungen in § 3 I Ziff. 1 GTV und § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen Redakteuren und Journalisten nicht inhaltlich, sondern nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis differenzieren.

§ 3 I Ziff. 1 GTV regelt die Anrechnung von nachgewiesenen Jahren als „hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur“, § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV demgegenüber die Anrechnung nachgewiesener Jahre „hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist“. Die Anrechnung nach § 3 I Ziff. 3 GTV erfolgt erst „nach einem Redakteursdienstjahr“.

Zwar ist nicht jeder angestellte Journalist bei einer Tageszeitung zwangsläufig Redakteur, sondern es ist erforderlich, dass er durch eine der in § 1 II Ziff. 1 bis 4 GTV genannten Tätigkeiten kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt. Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeiten eines Redakteurs jedoch in § 1 II Ziff. 1 bis 4 GTV weit gefasst. Diese umfassen auch die Erbringung eigener Wort- oder Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung, die – wie sich aus §§ 6 und 7 des zwischen denselben Parteien geschlossenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 18.07.2025 ergibt – auch zu den Tätigkeiten freier Journalisten gehören. Daher wird von § 1 II GTV nahezu jeder erfasst, der in einem Arbeitsverhältnis für einen Verlag journalistisch tätig ist10. Setzte der Redakteursbegriff nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, hätte die Regelung in § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV keinen praktischen Anwendungsbereich. Ginge man dagegen davon aus, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe Redakteur und Journalist streng presserechtlich abgrenzen wollten, würde eine Anrechnung von Berufsjahren nach der Regelung in § 3 I Ziff. 3 Buchst. a GTV nur bei freien, nicht aber bei angestellten Journalisten erfolgen.

Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Staffelung der Vergütung nach Berufsjahren wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel die mit den Berufsjahren zunehmende Erfahrung eines Redakteurs honorieren11. Danach ist es sachgerecht, dass alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden, für die in ihrer Tätigkeit gewonnene Berufserfahrung honoriert werden. Die unterschiedliche Anrechnung von Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit als Redakteur und als freier Journalist beruht auf der Erwägung, dass die Berufserfahrung als freier Journalist nicht derjenigen eines angestellten Redakteurs entspricht.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann nicht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat.

Die beabsichtigten Umgruppierungen der Redakteure in die Gehaltsgruppe 2b GTV, der Teil der neuen Gehaltsstruktur ist, ist tarifgerecht. Davon gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend aus.

Nach § 2 GTV werden Redakteure in die neue Gehaltsstruktur eingruppiert, wenn sie nach dem 1.05.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen. Redakteure, die vor dem 1.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, bleiben nach der Besitzstandsklausel hingegen zunächst in der bisherigen Gruppe und Stufe. Mit dem Gehaltstarifvertrag vom 24.04.2014 wurde die alte Gehaltsstruktur nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 18.08.2011 abgelöst. Durch die Besitzstandsklausel sollten Arbeitnehmer, die zum Ablösestichtag in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag standen und in die alte Gehaltsstruktur eingruppiert waren, von den Folgen der Ablösung ausgenommen werden.

Die Regelungen zur alten Gehaltsstruktur sind nicht auf die Redakteure der Arbeitgeberin anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrags gilt der GTV zwar ab dem 1.01.2019 für Beschäftigte der Arbeitgeberin, die bereits vor dem Betriebsübergang bei MDS oder bei der H GmbH in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit der alten Gehaltsstruktur. Die Durchführungsbestimmung in der Anlage zum Anerkennungstarifvertrag betrifft nach ihrer Überschrift ausdrücklich nur § 3 GTV und damit die Einstufung. Danach sind etwaige Vorbeschäftigungszeiten der Redakteure, die aus einem Arbeitsverhältnis zum 1.07.2014 von der H GmbH oder der MDS im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB zur Arbeitgeberin gewechselt sind, im Rahmen der Eingruppierung nur bei der Einstufung zu berücksichtigen. Der Zweck der Besitzstandsklausel konnte bei den Redakteuren der Arbeitgeberin auch nicht erreicht werden.

Mangels Feststellungen der nachgewiesenen Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk steht jedoch nicht fest, ob die beabsichtigte Stufenzuordnung tarifgerecht ist.

Nach § 3 I Ziff. 1 GTV gelten nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifs. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift („nachgewiesene Jahre“) finden bei der Einstufung nur solche Tätigkeitszeiten als hauptberuflicher und angestellter Redakteur Berücksichtigung, die der Redakteur gegenüber dem Arbeitgeber belegt hat. Das Nachweiserfordernis dient dem Zweck, die Einstufung zu erleichtern und damit rechtssicher auszugestalten. Bei der Eingruppierung ist nur das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises, z.B. eines Arbeitsvertrags, zu prüfen, nicht dagegen, ob eine frühere journalistische Tätigkeit tatsächlich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder freiberuflich erfolgt ist.

Das Nachweiserfordernis gilt nach § 2 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrags auch für Beschäftigungszeiten bei der Arbeitgeberin. Die Durchführungsbestimmung in Buchst. b zu § 3 GTV in der Anlage zum Anerkennungstarifvertrag stellt klar, dass nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin als nachgewiesene Berufsjahre gelten.

Im Rahmen des § 83 Abs. 1 ArbGG wird das Landesarbeitsgericht für die einzelnen Redakteure die Zahl der nachgewiesenen Jahre als hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk – auch bei anderen Arbeitgebern – aufzuklären und den Beteiligten dabei Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben.

Bedeutung für die Praxis

Für die tarifliche Einstufung kommt es sowohl auf den rechtlichen Rahmen der früheren Tätigkeit als auch auf deren Nachweis an. Arbeitgeber und Betriebsräte müssen zwischen nachgewiesenen Redakteurszeiten im Arbeitsverhältnis und den nur begrenzt anrechenbaren Zeiten freier journalistischer Tätigkeit unterscheiden. Beschäftigte sollten entsprechende Unterlagen, etwa frühere Arbeitsverträge, vorlegen; die bloße Behauptung, eine formal freie Tätigkeit sei tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt worden, ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht. Zugleich erfasst die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG auch die Stufenzuordnung: Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung setzt voraus, dass sämtliche Teile der beabsichtigten Umgruppierung tarifgerecht sind.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 20/25

  1. LAG Köln 07.03.2025 – 9 TaBV 54/24[↩]
  2. vgl. BAG 24.02.2021 – 4 ABR 19/20, Rn. 16[↩]
  3. BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 11[↩]
  4. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
  5. BAG 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 50[↩]
  6. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Redakteur“[↩]
  7. Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 42; Löffler/Lehr Presserecht 6. Aufl. LPG § 9 Rn. 12; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts 7. Aufl. 13. Kap. Rn.20; Schaffeld/Hörle Das Arbeitsrecht der Presse 2. Aufl. A Rn. 53, B Rn. 120; vgl. auch BAG 13.02.1985 – 4 AZR 295/83; 13.05.1981 – 4 AZR 1080/78, zu III der Gründe, BAGE 35, 251[↩]
  8. BAG 20.03.2024 – 4 AZR 142/23, Rn. 55, BAGE 183, 110[↩]
  9. vgl. insoweit zum MTV: BAG 19.03.2003 – 4 AZR 419/02, zu I 5 a der Gründe, BAGE 105, 299; 13.02.1985 – 4 AZR 295/83; Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 41[↩]
  10. vgl. Löffler/Dörner/Grund Presserecht 6. Aufl. BT ArbR Rn. 42; Schaffeld/Hörle Das Arbeitsrecht der Presse 2. Aufl. A Rn. 53[↩]
  11. BAG 13.02.1985 – 4 AZR 295/83[↩]