Wenn es sich um das Eingeständnis eines persönlichen Erfassungs- bzw. Beurteilungsfehlers eines Aufsichtsratsmitgliedes handelt, ist ebenso eine schwerwiegende Pflichtverletzung festzustellen wie für den Fall einer solchermaßen „pointierten“ öffentlichen Meinungsäußerung im Rahmen eines unternehmensinternen Konflikts. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit eines Entlastungsbeschlusses in der Hauptversammlung. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht
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