Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Sieht die Gemeinschaftordnung dies vor, ist im Gegenschluss der ausschließliche Zweck, mittels einer Sonderumlage eine einheitliche, nach Miteigentumsanteilen aufgebrachte Instandhaltungsrücklage für alle Wohngebäude zu schaffen, von der Gemeinschaftsordnung nicht
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