Die Annahme eines Geschenks im Geschäftsleben

Momentan stehen die sog. „Panama-Papiere“ im Focus der Öffentlichkeit. Aus ihnen geht hervor, welche zum Teil bekannten Personen in Panama Briefkastenfirmen unterhalten haben. Zwar ist das allein noch nicht strafbar, doch es stellt sich die Frage, zu welchem Zweck diese Firmen gegründet worden sind bzw. woher das Geld stammt, das auf die Konten dieser Firmen eingezahlt worden ist. Auf jeden Fall stammt es mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dunklen Quellen: Es kann sowohl in Verbindung mit Straftaten wie Erpressung und Diebstahl erlangt worden sein als auch nicht versteuerte Einnahmen darstellen. Darüber hinaus können die Geldsummen auch Schmiergeldzahlungen im Rahmen einer Bestechung entstammen. – Und diese Umstände sind selbstverständich strafbar.

Die Annahme eines Geschenks im Geschäftsleben

Auch wenn bei den „Panama-Papieren“ von eher großen Summen die Rede ist, kann jeder Bundesbürger – in kleinem Rahmen – schneller als erwartet in den Verdacht einer Bestechung geraten. Denn niemand denkt sich etwas dabei, wenn er an seinem Arbeitsplatz kleine Geschenke von Kunden oder Geschäftspartnern entgegen nimmt. Rechtlich stellt sich die Frage, wo die Grenze eines erlaubten „kleinen“ Geschenkes ist bzw. ob es sich um ein noch erlaubtes Werbegeschenk handelt.

Steuerliche Behandlung eines Werbegeschenks

Steuerlich begünstigt können nur Sachzuwendungen sein, kein Geld. Bei der Beurteilung wird zwischen Zuwendungen an einen Geschäftspartner und Zuwendungen an den eigenen Mitarbeiter unterschieden. Für einen Arbeitnehmer ist ein Geschenk von seinem Chef im Wert von bis zu 60,00 Euro steuerfrei. Das Unternehmen kann diese Zuwendung als Betriebsausgabe geltend machen.

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Handelt es sich um ein Geschenk an einen Geschäftspartner bzw. Kunden, kann es bis zu einem Wert von 35,00 Euro als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass ein betrieblicher Grund für das Geschenk vorliegt. Übersteigt das Geschenk den Wert von 35,00 Euro, handelt es sich nicht mehr um eine Betriebsausgabe und der gesamte Betrag gilt als private Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Diese Grenze ist unbeachtlich, wenn es sich um Werbeartikel oder sog. Streuartikel gemäß § 37 b EStG handelt, die im Wert unter 10,00 Euro liegen. Als Streuwerbeartikel gelten Kalender, Stifte, Kugelschreiber oder auch Kalender. Sie fallen nicht unter den steuerlichen Geschenkbegriff nach einem Schreiben des BMF1, denn damit soll lediglich der Bekanntheitsgrad des Unternehmens gesteigert werden.

Strafrechtliche Behandlung eines Geschenks

Das Vorliegen einer Bestechung ist nicht an den Wert eines Geschenkes gebunden. Hier gelten nicht die Grenzen des Steuerrechts. Handelt es sich um ein unangemessen teures Geschenk, das auch noch ohne jeden Anlass überreicht wird, kann genauso ein Verdacht der Bestechung aufkommen, wie bei einem geringwertigen Geschenk. Sobald ein Zusammenhang zwischen der Geschenkannahme und der Gewährung eines Vorteils gezogen werden können, gilt das als Bestechung.

Um jeden Verdacht der Bestechlichkeit zu vermeiden, ist es sinnvoll, schon im Arbeitsvertrag eine klare Regelung zu treffen. Ist dort explizit die Annahme von Geschenken ab einem festgelegten Betrag untersagt, bestehen keine Unsicherheiten beim Arbeitnehmer bezüglich der Annahme oder Abweisung eines Geschenks. Ist generell jede Annahme eines Geschenkes verboten, kann die Kündigung des Arbeitnehmers die Folge sein, wenn er sich nicht daran hält.

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Existiert keine genaue Regelung im Arbeitsvertrag, sind inzwischen aber oft sog. „Compliance-Regeln“ in einem Unternehmen vorhanden, die sowohl das Unternehmen als auch seine Mitarbeiter eine Richtschnur bieten, wann ein Geschenk sich noch innerhalb des Erlaubten bewegt und wann ein Geschenk abzulehnen ist, um nicht den Verdacht der Bestechung aufkommen zu lassen.

Allgemein sollte sich ein Mitarbeiter, der sich bei der Annahme eines Geschenkes unwohl fühlt, bei seiner Unternehmensleitung vergewissern, ob er es annehmen darf.

  1. BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001[]