Eine aus einer Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit kann in einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit resultieren. Allerdings sind hierfür ausreichenden Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen ein suchtartiges Verhalten des Täters, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle der pädophilen Impulse abgeleitet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung kann
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